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Ich bestreite ja gar nicht, dass das Urteil welches du gepostet hast, korrekt ist, Fakt ist aber nun mal, dass die Stadt Köln bzw. das Land NRW, es anders handhabt. Und jetzt mal Hand aufs Herz, gehst du mit allem was deine Kommune so ungesetzliches macht und es dich nicht betrifft zum Anwalt und zerrst diese Kommune bzw. das Bundesland vor den Kadi? Ich für meinen Teil habe besseres mit meiner wenigen Zeit vor (z.B. Familie, Hund usw.)
Ich könnte dir einige Urteile des Bundeverwaltungsgerichts aufzeigen, wo der Bundesregierung per Urteil aufgezeigt wurde, dass es nicht rechtens ist, was sie so hinlegt (z.B. Solidaritätszuschlag) und das Ende vom Lied ist dann, dass die gesetzl. Gegebenheiten so angepasst werden, dass es wieder rechtens ist, was hat man also gewonnen? Wenn wir nur mal bei den Listenhunden, was für ein Ausdruck, bleiben, sieht man doch, dass diese wirklich "Gummiparagraphen" gleichkommt, die wohl jedes Bundesland anders auslegt / auslegen darf. Erbsenzählerei habe ich dir vorgeworfen, weil du offensichtlich nicht erkennen willst, dass das Land NRW und auch die Stadt Köln an dem Zuchtverbot für Hunde gefährlicher Rassen, wie immer sie diese definieren und wie immer eine aktuelle Rechtssprechung ausfällt, festhält und das ist es doch was Angie und ich aus Köln kennen. Wenn du den Ausdruck "Erbsenzählerei" so schwer gewichtest wie ich den Ton den CDP an den Tag gelegt hat, tut es mir leid, denn es war von mir nicht wirklich böse gemeint:keks: Gruss, Reinhold |
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Ich schreibe gern nochmal:
Man bekommt nur dann eine Haltergenehmigung für einen §3-Hund, wenn man diesen aufgrund eines öffentlichen Interesses halten will, sprich Tierschutz/Tierheim. Der Kauf von Privatperson wird NICHT für eine Haltung genehmigt. Ergo ist auch somit eine Zucht mit §3-Hunden sinnfrei, weil die Abnehmer keine Haltergenehmigung bekommen. Deswegen werden diese Welpen beschlagnahmt. Jetzt verstanden? Kann doch nicht so schwer sein :hmm: |
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Anscheinend doch! ;) Der interessierte Leser hat ja nun den Hinweis, sich korrekt zu informieren. :lach4: |
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Du raffst das wirklich nicht, oder?
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Hi,
anscheinend verstehen wir in NRW / Köln alle nicht was ihr meint!:lach4: Versucht im Internet doch einfach mal einen Staff-Züchter in NRW zu finden, NUR einen einzigen. Wenn ihr einen gefunden habt, sagt mir bescheid und ich bin dann gerne bereit mich von diesem Züchter mal beraten zu lassen, was es mit der Verordnung so auf sich hat. Ich kann keinen Züchter finden und wenn es so ist, wie Peppi schreibt, frage ich mich, warum kein Züchter o. Zuchtinteressierter gegen das aktuelle Landeshundegesetz, so wie es in NRW umgesetzt wird, klagt, denn die hätten doch ein berechtigtes Interesse daran aktuell geltendes Recht durchzusetzen. Für meinen Teil, kenne ich es auch nur so, dass die Zucht und die Einfuhr in NRW verboten ist und wenn man einen haben möchte, dann nur aus dem Tierschutz. Werde am Montag mal beim OA hier in Köln anrufen und nachfragen, ob es da einen Änderung gibt! ;) Gruss, Reinhold |
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Reinold, zeig mir doch mal wo geregelt ist, dass man nicht züchten darf! Nach dem Urteil auf Bundesebene aber bitte!
Und Du musst auch nach keiner Änderung fragen. Das ist seitdem so! In NRW find ich gerade auch keine, aber vielleicht gelten ja andere BL mit vermeindlich ähnlichen Gesetzen: http://www.deine-tierwelt.de/kleinan...pen-a73936889/ In der Wuff stehen auch regelmäßig Wurfankündigungen. Und könnt Ihr das mit dem Haltungsverbot bitte nochmal schreiben! ;) |
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Großfehn liegt in Niedersachsen. Niedersachsen hat keine Rassenliste. In Niedersachsen gibt es jede Menge Staff-Züchter.
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Für alle die heute Langeweile und/oder Lust zu diskutieren haben, hier mal der komplette Text der Entscheidung vom 16.03.2004
http://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvr177801.html |
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Interessant wäre ja, ob das Land NRW nachgebessert hat. Ich finde allerdings dazu nichts. :35: |
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Ich bin lediglich mit meinem übermüdeten Spatzenhirn auf der Suche nach dem Passus, der das züchten der Anlage 1 Hunde in NRW wieder legalisiert. Soll ja angeblich irgendwo in diesem Urteil verankert sein :hmm:. Aber ich find nix und du offensichtlich auch nicht. Liegt wahrscheinlich daran das es keine Änderung diesbezüglich in NRW gibt :35:. Ich lass mich aber gerne (mit entsprechendem Gesetzestext) vom Gegenteil überzeugen. Solange man die Aufhebung dieses Gesetzes (NRW betreffend) nicht wirklich unwiderruflich Schwarz auf Weiß hat, sollte man vielleicht im Sinne der Hunde mit dementsprechenden Äußerungen sehr vorsichtig sein. §3 Hunde fallen in NRW mWn automatisch in die Einzelfallregelung. |
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Andersrum wird doch ein Schuh draus. Das LHundG ist älter, als das Urteil auf Bundesebene... |
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Seh ich nicht so :35:
Die Karlsruher Verfassungsrichter haben die Gefährlichkeit verschiedener Hunderassen bestätigt - gleichzeitig kippten die Richter ein Bundesgesetz, das die Zucht bestimmter, als gefährlich geltender Rassen verboten hatte - denn die Gesetzgebungskompetenz liege bei den Ländern. Ich lese daraus nur, das es kein bundeseinheitliches mehr Gesetz ist, sondern die Entscheidung über die Handhabung bei den einzelnen Ländern liegt. In einigen Bundesländern gab es ja auch Änderungen, in NRW offensichtlich nicht. Gäbe es Änderungen, stünde auch irgendwo der entsprechende Gesetzestext, ist aber anscheinend nicht so, oder hast du ihn gefunden :hmm:? Das deckt sich dann auch mit dem Bericht der Evaluation des LHundG aus 2008. |
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Und das mit der Evaluierung kann man auch anders interpretieren, hinsichtlich der Auflagen die Haltung betreffend... Vielleicht bringt Reinold ja Licht ins Dunkel... ;) |
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Ist es aber nicht (ich find zumindest nichts), also vermute ich das die Gesetze die nicht geändert wurden, automatisch weiterhin Bestand haben. Zitat:
Die Geschichte von der jungen Frau mit der Staff Hündin und deren Welpen war übrigens seinerzeit auch Thema in der "aktuellen Stunde" im WDR. Sie flog auf weil sie die Welpen inseriert hatte...... Mit diesem Bericht hätte das WDR dann seiner eigenen Aussage widersprochen :hmm: Zitat:
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Und wenn Behörden kennen manchmal die eigenen Gesetze nicht... ;) |
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Lass uns auf Reinold warten und das Licht das er evtl mitbringt (falls er denn jemanden mit Kompetenz ans Telefon kriegt ;)). |
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Die Dikussion hatten wir nämlich vor Jahren schonmal! ;) Es gibt hier wegen kein Zuchtverbot: "Art. 72 Abs. 2 GG" Solange nicht alle Länder eine einheitliche Regelung gefunden haben! Und das haben sie nicht! Deshalb ist der Paragraph in jedem Landesgesetz nichtig! :p Es ist natürlich sinnfrei, in Verbindung mit den Haltungsauflagen und düfte im Laufe der Jahre auf das gleiche Ergebnis herauslaufen! |
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Aber trotzdem nett von dir das du mir in den Rücken fällst, obwohl ich bemüht war dir deinen zu stärken :lach4:. |
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Boah, du machst mich feddich :kicher:, sooo viel zu lesen und :sorry: ich hab keinen Bock auf die nächste Nachtschicht. Irgendwann muss auch ich mal die Äugelein zumachen *gähn*. Aber ich werde mich nicht totquatschen lassen, sondern bei Gelegenheit mal alles lesen und versuchen zu begreifen. Irgendjemand hier muss doch Plan haben und etwas konkretes beitragen können :35:? Auf den ersten Blick find ich den Knackpunkt in Art. 72 nicht, denn hier in diesem Fall würde es ja wenn es nach dem Bund ging vermutlich ein einheitliches Zuchtverbot geben und genau dies ist ja agbeschmettert worden :hmm:. Vermutlich müssen wir schon dankbar sein das die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zugesprochen wurde. :35: Mir wird langsam schwindelig :crazy: REINHOLD :03: :10: |
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Das steht ganz am Anfang - brauchst Du nicht viel lesen! Punkt 3:
Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Es gibt auch ein einheitliches Zuchtverbot für die individuell gefährliche Hunde, unabhängig von der Rasse! a) Die Regelung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie greift wie das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu oben unter C I 1 b) in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, welche die Zucht von Hunden der genannten Art berufsmäßig ausüben. Dieser Eingriff genügt den an eine Berufsausübungsregelung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil dem Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt. |
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Ähhh, wir sind hier aber schon meilenweit vom eigentlichen Thema entfernt.... Meint ihr nicht es ist jetzt genug mit Gesetzes-Halbwissen rumgeworfen worden???? Ein Ergebnis wird diese abschweifende Diskussion sowieso nicht bringen.... :peace:
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1) Vor dem Hintergrund, dass die Landeshundegsetze den Kommunen/Städten dahingehend "Handlungsspielraum" eingeräumt haben, die Gesetze teilweise noch enger zu fassen, aber auf keinen Fall zu lockern, kann man hier eventuell verstehen, dass auch Behörden teilweise weg vom Gesetz, bzw. willkürlich handeln. Ich bin mir nicht sicher, ob Köln den Leinenzwang überhaupt aufheben darf, weil es sich um eine Lockerung der Auflagen handelt. 2) Hab ich persönlich mehr Interesse an gestütztem Wissen, als an Halbwissen und bin guter Dinge, dass wir das noch geklärt bekommen. Wenn Dich das aber in Deinen Lesegepflogenheiten einschränkt, kannst Du vielleicht einen Mod/Admin bitten, dass Thema zu teilen, z.B. In "Zuchtverbot in NRW: Ja oder Nein?!?" :lach4: |
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Ich fall dir nicht in den Rücken. Das war lediglich die Info, die ich hatte diesbezüglich. Hat doch sogar die Tierheimmitarbeiterin im WDR gesagt, dass sie ne Haltergenehmigung hat ... Wobei ich nicht einmal weiß, ob wir gerade von dem gleichen Fall reden. Denn das Muttertier ist noch im Tierheim und nicht bei der Besitzerin, da die Welpen ja nicht einmal 5 Wochen alt sind. Davon abgesehen ist das hier sinnfrei, Peppi hat doch immer recht und wir unsere Ruhe ... |
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Hi,
so, habe mit dem Ordnungsamt telefoniert und "wir" können uns drehen und wenden wie wir wollen, laut Herrn Cz... des kölner OA, gibt es in NRW keine Möglichkeit, offiziell, einen Staff von einem priv. Züchter zu bekommen, da die Zucht in NRW verboten ist, weil man damit bezweckt, diese Rasse in NRW aussterben zu lassen. Der Erwerb von einem Züchter in einem anderen Bundesland ist zwar möglich, doch das Einführen dieses Hundes nach NRW ist untersagt. Habe ihm dann auch gesagt, dass diese Handlungsweise doch wohl geltender Rechtssprechung widerspricht, worauf er hinterfragte: "Welcher denn"? Ich habe ihm dann die von Peppi aufgeführten Paragraphen zitiert und er hat mir erwidert, dass es genug Urteile gäbe, die die Vorgehensweise in NRW decken würde und erst kürzlich sei dies wieder bestätigt worden. Allerdings bin ich doch etwas schlauer geworden, denn die Kastration dieser Hunde ist keine Pflicht, sondern eher dem Tierschutz zu verdanken, der dieses in den aller meissten Fällen selbst veranlasst, bevor ein Tier vermittelt wird. Herr Cz... war sehr nett und hilfsbereit! Ich gebe euch gerne die Telefonnr. per PN, damit ihr euch das selbst mal anhören könnt um dann zu entscheiden, ob ihr dagegen gerichtl. vorgehen wollt:kicher: Gruss, Reinhold |
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Und danke dir Reinhold. Wir sehen uns :) |
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Die Freude einiger verstehe ich zwar nicht, aber das wäre ein anderes Thema... über die Motivation in Diskussionen! ;)
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Ich glaube nicht, dass das durchgeht, wenn einer seiner zitierten Fälle dagegen geklagt hätte. Siehe Hundesteuer. 1000 Leute zahlen, einer klagt und bekommt Recht. Das liegt einfach an der Mentalität der Menschen! Die Verfassungswidrigkeit hat mit der Existenzgrundlage zu tun. Wenn ich Züchter in NRW bin, darf ich überall hin exportieren, wo keine Haltungsbeschränkungen gelten. Da bleibe ich bei. Klagen würde ich nicht Reinold, warum auch. Ich züchte ja nicht. :lach4: |
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Hi Peppi,
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Gruss, Reinhold |
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Und ein Pitbull Züchter in der FCI wird sicher auch schwer zu finden... ;) |
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Hi,
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Aber bzgl. des Kleingedruckten beim VDH machst du mich jetzt aber neugierig :lach4:, darf es dort etwa nicht NUR Hobbyzüchter geben? Ohne daraus jetzt wieder eien Diskussion entstehen lassen zu wollen, die das Thema hier dann vollends sprengen würde:D Gruss, Reinhold |
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Sieh doch mal das Marketing beim VDH. Es geht doch in der Formulierung "Hobbyzüchter" einzig und allein darum, sich von allen "ausserhalb des VHD Züchtenden" abzugrenzen und nebenbei alle als böse Vermehrer da stehen zu lassen - weil sie Hunde "gewerblich" züchten. Im Endeffekt entscheidet das aber das Finanzamt, bzw. gibt's da genaue Regelungen ab wieviel Hunden man eine weiter Person einstellen muss, die Hunde versorgt, etc., etc. Das ist leider, leider mehr Schein als Sein. |
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Das erinnert mich irgendwie an diese Versicherungswerbung von Ergo, die mit der Privatpatientenbrille.
Der Inspekteur legt sie an, setzt sich in den Stuhl und sieht eine nett lächelnde Zahnartzthelferin mit einem Instrument näherkommen, dann stürtzt die Simulation der Brille ab und aus der Dame wird dieser Professorschleifstein, der sich genüsslich kauend mit einem Mettbrot in der Hand über ihn beugt. "Aber die Idee ist gut!" |
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Hi,
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Reinhold |
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