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AW: Wesenstest Niedersachsen?
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Ich will mich auch gar nicht mit dir streiten, deshalb kann ich dir gerne die Tel.Nr. der Dame vom Vet.Amt hier geben ;). Sie ist sehr nett (will ich an dieser Stelle auch mal erwähnen), hat uns vom Sachkundenachweis, über den ganzen Behördenkram bis einschließlich WT begleitet und uns immer unterstützt :). Sie ist sicher gerne bereit es dir zu erklären. :lach4: |
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Du hast richtig gelesen, deshalb schrieb ich auch: sind wir jetzt schon so weit, das wir diesen Blödsinn freiwillig mitmachen? Was soll das bringen? Dir ist schon klar, wenn du solch einen Test freiwillig machst du allen Menschen, die gegen diesen Blödsinn sind du einen lange Nase zeigst und außerdem diese hirnrissigen Gesetzte befürwortest! Und ich bin wirklich traurig über jeden, der so etwas freiwillig mit seinen Hund macht. Ein freiwilliger Test ist das Zugeständnis, das die Rasselisten richtig sind...statt sich gegen den Irrsinn in Deutschland bezügl. der Hunde zu wehren ...freiwillig ne...da fange ich wirklich zu spucken und stammeln an vor Unverständnis @ Steffi...ich hoffe du bist von diesen Gedanken wieder abgekommen... |
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Vielleicht fragst Du sie mal nach der gesetzlichen Grundlage. http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php :lach4: |
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Ich dachte du könntest dich gleich nach beidem erkundigen ;). Was hilft es wenn ich dir dir sage, das sie gesagt hat..... du würdest doch versuchen dagegen zu halten. Also lass dich doch lieber gleich von kompetenter Stelle beraten. In deinem Link finde ich übrigens nur den Hinweis, das man berechtigt ist die Sachkundeprüfung zu wiederholen :hmm:. Ansonsten steht da nur, das beim Verhaltenstest im Einzelfall entschieden werden muss. was anderes habe ich ja auch nicht behauptet. Wie gesagt, wenn du magst, ruf sie an und diskutier es mit ihr aus :D. (ist nicht böse gemeint, einfach nur ein Vorschlag meinerseits). Die aufgeführten Regelungen entsprechen übrigens auch dem, wie ich es erlebt habe. Der Hund darf lediglich kein übertriebenes, unangemessen aggressives Verhalten zeigen. Ansonsten darf er machen was er will, er muss nichts völlig emotionslos über sich ergehen lassen, so wie es oft behauptet wird. Mir hatte man vorab auch eine Menge Horrorgeschichten erzählt, deswegen habe ich es mir auch erst angeguckt und dann entschieden. Ich habe die Erfahrung gemacht, das auch hier lange nicht so heiß gegessen wie gekocht wird :sorry:. :lach4: |
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Es ist auch eine Sache des Prüfers, ob der Wesenstest für dich und deinen Hund einfach wird oder nicht - dürfte ich ja persönlich miterleben - der Typ hat keinen Geheimnis draus gemacht, dass er Listenhunde nicht mochte :hmm:
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In dem Gesetz und den Durchführungsanweisungen (NRW!) sind die Regelungen fixiert, die für alle Bürger zu gleichen Teilen gelten.
Und es gibt kein Gesetz, dass der Test nicht wiederholt werden darf. Da muss ich gar nicht mit irgendjemandem diskutieren. Wenn jemand was anderes behauptet, bitte um entsprechende Regelung (Quelle). |
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Ich sehe das genauso wie Peppi, da gibt es höchstens Aufklärungsbedarf bei den "Durchführenden". Gesetz ausdrucken und Ihnen zuschicken, basta.
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(2) Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reak-tionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung soll folgende Elemente (Prüfelemente) umfassen: 1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes; 2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten; 3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Auf-spannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen); 4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.: Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife); 5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit; 6. Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden; 7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden. Der Hund darf während des Prüfungsvorgangs keinen über das normale Maß hinausgehenden Reizen ausgesetzt werden, die nachvollziehbare und natürliche Abwehrreaktionen provozieren. Die Reize müssen dem Hund in angemessener Dosierung vermittelt werden, so dass überprüft werden kann, ob der Hund, ge-messen an der Reizstärke, ein der Situation nicht angemessenes Aggressions-verhalten aufweist. Quelle: aus den Durchführungsanweisungen zum LHundG NRW, http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php Wenn die Prüfung davon stark abweicht, muss ich halt überlegen, ob ich mich der Obrigkeit beuge, oder auch mal sage: "Stop! Nicht mit mir!" Vom letzten Schlag gibt's leider viel zu wenige...:sorry: |
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Ansonsten wurde all das gemacht, was da steht. Nur eben mit extremer Provokation und starker Abneigung. Ich hab mich übrigens beschwert - ich schrieb ja bereits, was ich als Antwort bekam ;) Das Ganze ist über 2 Jahre her. Wer weiß, ob es diesen Prüfer noch gibt. |
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Deine Reaktion verwundert mich überhaupt nicht, warum solltest du dich auch von offizieller Stelle belehren lassen, wo das erste Gebot doch lautet: Peppi hat immer recht. In dieser Verordnung steht ausdrücklich, das man die Sachkundeprüfung innerhalb von 2 Monaten wiederholen darf. Es steht aber nirgendwo, das mein ein Anrecht hat, die VP zu wiederholen :hmm:. Wie gesagt, eine Quelle zur Erkundigung, hab ich dir ja vorgeschlagen, aber du diskutierst ja lieber hier, statt dich von einer sachverständigen Person aufklären zu lassen. Diese Dame weiß sicherlich Bescheid und kennt die Verordnungen in- und auswendig. Sie ist hier bei jeder VP dabei und das seit vielen Jahren. |
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Ja, da hast du wohl recht. A*****löcher gibt es wohl leider überall. Diesbezüglich habe ich hier wirklich großes Glück. Besagte Dame, deren Urteil letzten Endes ja mit ausschlaggebend war, war richtig angetan von meinen Dicken :ok: und sie hat mir von Anfang an Mut gemacht. Aber um noch mal zum Anfang dieses Themas zurück zu kommen. Freiwillig bzw. nur um was in der Hand zu haben, würde ich diesen Test auch nicht machen. Mir war aber an der Maulkorb- und Leinenbefreiung gelegen :). |
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Zu heiss gebadet? Offenkundig hast Du doch viel eher das von Dir zitierte Problem. Gruss an die Göttin vom Amt :lach4: |
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Ups, auf die zarten Füße getrampelt und dabei auch noch das Ego erwischt? :sorry: ich hätte ja wissen müssen, das du das nicht verträgst, hab ich ja hier in anderen Themen schon des öfteren erlebt :lach4:.
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Ich bin aber auch nun eindeutig überzeugt, dass ich den nicht machen werde!!! |
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http://www.abendblatt.de/hamburg/art...nipuliert.html |
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:35: wozu, stehen hier irgendwelche Wahlen an :D? |
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Jule... es ist gesetzlich explizit nicht verboten, den Test zu wiederholen. Jeder Ordnungsbeamte, der in NRW etwas anderes behauptet, irrt sich oder gibt bewusst Fehlinformationen weiter. Da gibt es schlicht und ergreifend nichts daran zu piddeln. Sollte eine bestimmtes OA darauf bestehen, dass der WT lediglich ein Mal absolviert werden darf, sollte man sich - falls beim eigenen Hund aus welchen Gründen auch immer ein Wiederholungsbedarf besteht - Rechtsbeistand einholen und gegebenenfalls klagen. Es wäre noch schöner, wenn sich das Amt auf §5 Absatz 3.4 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) berufen dürfte... Zitat:
Grüßlies, Grazi |
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Danke, Frau Grazi! :ok:
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@ Grazi, auch wenn ich dein Wissen und deine Kompetenz nicht in Frage stellen möchte, bin ich diesmal dennoch nicht von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt :sorry:.
Es mag richtig sein, das es kein Gestez gibt, das eine Wiederholung verbietet, aber m.E. nach gibt es eben auch kein Gesetz, welches einem dieses Recht zuspricht (wie z.B.bei der Sachkundeprüfung). Demnach bleibt es wohl Ermessenssache der zuständigen Behörde/Kommune. Mir wäre es auf jeden Fall zu heikel, irgendjemandem zu raten, geh mal hin und versuch dein Glück, wenn es diesmal nicht klappt, dann halt das nächste Mal. Wird der Hund dann doch negativ bewertet und das Recht auf Wiederholung verweigert, hilft dem Hund auch die Klage nicht. Mir wäre das Risiko zu groß :(. Vielleicht bringt ja dieser Paragraph ein wenig Licht ins Dunkel 15.2 § 15 Abs. 2 regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften zum LHundG und zu den aufgrund des LHundG erlassenen Verordnungen. In zahlreichen nordrhein-westfälischen Kommunen gelten örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen oder Satzungen, die Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Die kommunalen ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre Geltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 führt das LHundG NRW insoweit lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein. Eine behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 befreit nicht von bestehenden Anlein- und Maulkorbpflichten in kommunalen Vorschriften. Darauf ist in der Entscheidung über die Befreiung hinzuweisen Wie gesagt, ich will dir gar nicht unbedingt widersprechen, ich lass mich gerne vom Gegenteil überzeugen. :sorry: |
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Wow, Du kannst ja auch sachlich antworten! :kicher:
:ok: |
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Du weißt doch sicherlich: wie man in den Wald hineinruft........:lach3: |
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Ich wusste es war ne Ausnahme! :kicher:
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Grundsätzlich sollte man mit einem Hund erst zum WT antreten,wenn man sich ziemlich sicher ist, dass er ihn bestehen wird. Es sei denn, man hat keine andere Wahl und der Prüfungstermin ist behördlich festgelegt (wobei man auch hier gegebenenfalls einen Aufschub erwirken kann). Läuft der WT jedoch nicht wie gewünscht, sollte man sich damit nicht einfach so abfinden! Zitat:
Grüßlies, Grazi |
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Und meine Erfahrung ist sogar so, dass sich die Behörden eher Zeit lassen mit dem Termin, wegen der Sache mit der Pupertät. In Gelsenkirchen MUSS man den Test z.B. wiederholen, wenn der 1. Test unter 2 Jahren stattgefunden hat. Das wird auch vom geposteten gesetz so gedeckelt, wie die generelle Möglichkeit für Kommunen, eine Wiederholung nach X-Jahren zu fordern. Wir mussten sogar warten, bis genug Prüflinge angemeldet waren. So heiss wie im Jahre 2000 ist das ganze Thema in NRW nicht mehr und wir hatten Null Probleme mit irgendwelchen Behörden - eher im Gegentum. |
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Dies könnte für mein Empfinden einfach jemanden dazu veranlassen leichtfertig (und ohne besondere Veranlassung), nur um was in der Hand zu haben, voreilig teilzunehmen. Das war ja der Beginn dieses Themas. Zitat:
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Mir ging es auch nur darum, sich und seinen Hund nicht unnötig und leichtfertig in diese Situation zu bringen! Zitat:
Die Kommunen haben das Recht, in bestimmten Fällen, eine Wiederholung zu fordern. Aber leider der HH nicht. Zitat:
Uns war zu keiner Zeit ein Termin gesetzt, wir sollten den Zeitpunkt wählen, wenn wir der Meinung sind, der Hund ist soweit! Wenn nicht die nächste Prüfung, dann halt die nächste. Womit wir ja wieder bei meinem ursprünlichen Anliegen wären ;). Zitat:
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Was verstehst Du denn genau nicht? Zitat:
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