Tut mir leid für euch, aber es gibt bereits Erfolge gegen erhöhte Kampfhundesteuer.
Gruß Caro
Hier die Nachricht:
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Liebe Hundefreundin,lieber Hundefreund,
ich habe soeben nachfolgende e-mail erhalten, die ich Ihnen unbedingt weiterleiten wollte.
Rechtsanwalt Volker Stück berichtet von einem Fall erhöhter "Kampfhundesteuer" für eine Bordeauxdogge, die für einige Hundehalter zumindest Hoffnung auf die weitere Entwicklung im Bereich Kampfhundesteuer macht.Liebe Hundefreunde, am 17.02.2005 fand vor dem VG Gießen - AZ 9 E 252/04 - eine Verhandlung wegen erhöhter "Kampfhundesteuer" (300 statt 30 €) für eine Bordeauxdogge statt. Beklagte war die Stadt Wetzlar mit einer Hundesteuersatzung von 1998, die die übliche Liste enthielt, die auf die Musterhundesteuersatzung des Städte-/Gemeindebundes zurückgeht. Es gab noch die Besonderheit, dass für tatsächlich gefährliche Hunde (die z.B. gebissen hatten), die erhöhte Hundesteuer nur 90 € beträgt, für die unwiderleglich gefährliche Listenhunde dagegen 300 €. Das VG Gießen hätte der Klage stattgegeben, weil eine unsachliche Ungleichbehandlung darin liegt, dass tatsächlich gefährliche (Nichtlisten) Hunde laut Satzung geringer besteuert werden als unwiderleglich gefährlich vermutete aber tatsächlich auffällige Listenhunde. Ähnlich hatte auch das OVG Lüneburg Urteil vom 05.08.2002 - 13 L 4102/00 - entschieden. Auszug aus den Urteilsgründen:"Der allgemeine Gleichheitssatz, der eine spezielle Ausprägung im Steuerrecht in dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit gefunden hat, ist verletzt, wenn eine Hundesteuersatzung, mit der von Hunden ausgehende Gefahren bekämpft werden sollen, nicht gewährleistet, dass über eine verhältnismäßig geringfügige Anzahl von Hunden bestimmter Rassen in einer Liste nicht auch sonstige gefährliche Hunde gleichermaßen der erhöhten Steuer unterworfen werden. Dies wären insbesondere solche Tiere, die bereits in der Öffentlichkeit als bissig und somit als erhöhte Gefährdung der Allgemeinheit aufgefallen sind (vgl. BVerwG, ZKF 2000, aaO) die Listung der Bordeauxdogge sachlich nicht gerechtfertigt ist, nachdem der Hessische Verordnungsgeber diese 2002 aus der Liste der HundeVO herausgenommen hat wegen erwiesener Unauffälligkeit/Ungefährlichkeit. Auch das (Bundes)Gesetz zur Bekämpfung listet die Rasse nicht. Folglich liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung vor bzw. ein Wertungswiderspruch der Rechtsordnung.Was für die Bordeauxdogge gilt, hat auch - jedenfalls in Hessen für den Mastin Espanol, den Tosa Inu und den Bullmastiff zu gelten. Alle diese Molosserrassen wurden und werden in den Musterhundesteuersatzungen (noch) genannt. Widersprüche und Klagen gegen Hundesteuerbescheide für diese Rassen dürften große Erfolgsaussichten haben. Um ein Urteil zu vermeiden, hat die Stadt Wetzlar die Klägering klaglos gestellt. Sie wird die erhöhte Hundesteuer nebst Zinsen an die Klägerin rückerstatten und trägt die gesamten Kosten des Verfahrens. Mit freundlichen
Grüßen/Kind regardsVolker Stück
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