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Alt 01.06.2009, 13:33
Gast20091091001
Gast
 
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Standard AW: Gemeindebeschluß zu Kat.2 Hunden rechtlich haltbar?

Darf ich mal fragen - zum Verständnis: Stellt in Bayern die Gemeinde (Verwaltung?) selbst das Negativzeugnis aus? Nachdem der Halter das Gutachten vorgelegt hat?

So steht es hier:
Zitat:
Hunde der Kategorie 2 sind, wenn für sie von der Gemeinde ein Negativzeugnis erstellt wurde, von den Restriktionen des Art. 37 LStVG befreit.

Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.

Die formellen Mindestanforderungen eines solchen Gutachtens sind normiert und liegen den Gemeinden vor. Welche Anforderungen die Gemeinde an den Ersteller eines solchen Gutachtens (z. B. Tierarzt – dieser muss eine Zusatzausbildung durch die Landestierärztekammer haben oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) stellt, bleibt dieser überlassen. Bei der Prüfung des Gutachtens kann die Gemeinde das zuständige Veterinäramt einzubeziehen.
[...]
http://www.polizei.bayern.de/news/re...dex.html/11321

...der letzte Satz:
Zitat:
Mit dem Negativzeugnis können allerdings Auflagen verbunden werden – siehe hierzu Art 18 Abs. 2 LStVG.
...hier der Art 18 Abs. 1 & 2 LStVG:
Zitat:
(1) 1 Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. 2 Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

(2) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
Dazu aus der Zeitungsmeldung:
Zitat:
Jetzt hat die Gemeinde [...] beschlossen, dass die Verwaltung für die Prüfung zukünftiger Anträge zur Erlaubnis auf Haltung eines Kampfhundes den Schutz von Leben und Gesundheit einen sehr hohen Stellenwert beimisst.
Das heisst, Gemeinden haben schon einen gewissen "Ermessensspielraum" und könnten theoretisch allen Kat.2-Hunde Haltern das Leben regelrecht "zur Hölle machen", wenn die Empfehlung an die Verwaltung lautet: "Der Einzelfall wird zum Regelfall", oder?
Zusammengefasst hat die Gemeinde einen Einfluss auf den Gutachter, kann eine Leinenpflicht auf öffentlichen Orten anordnen und über "die Anordnung im Einzelfall" eine MK-Pflicht einführen.
Wenn es so wäre, sind doch Anne's Befürchtungen absolut berechtigt! Vor allem, wenn sich dort keiner wehrt und sich das Verfahren etabliert...
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