Zitat:
Du zitierst hier den § 121 OWiG. Bei genauer Interpretation kommen wir hier nämlich auf den strittigen Punkt, "ein Hund, der eine Gefahr darstellt".
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hast du nicht weitergelesen?
es steht da ""sondern allgemein Hunde, die eine Gefahr darstellen, z. B. durch Anspringen""
Bei meine Interpretation sind da auch freilaufende Hunde und vorallem Listenhunde damit gemeint. Allein schon weil die Allgemeine Öffentlichkeit grosse angst davor hat.
Nicht Umsonst heist es Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung.