Thema: Neu im Forum
Einzelnen Beitrag anzeigen
  #65 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 08:05
Benutzerbild von Grazi
Grazi Grazi ist offline
Gremlinfanatischer Mod
 
Registriert seit: 21.04.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 29.584
Standard

Zitat:
Zitat von Tanja H.
soweit ich weiß, darf man in D nicht mehr als EINEN der gleichen Rasse alleine ausführen.
Sprich: ich darf nicht zwei Fila's führen, ABER einen Fila und einen AM Bulldog.
Hipp, Hipp, Hurra.
Leider irrst du.

Davon einmal abgesehen, dass es keine bundesweite Regelung gibt und jedes Bundesland seine eigenen Hundeverordnungen/-gesetze hat, ist es wohl in den meisten Fällen so, dass die sogenannten "unwiderlegbar gefährlichen" und die "widerlegbar gefährlichen" Hunde (also diejenigen, die wenigstens durch einen positiven Wesenstest von Leinen- und Maulkorbpflicht befreit werden können) nicht von einer Person gleichzeitig geführt werden dürfen.

Bsp: Eine Freundin von mir hatte einen Dogo und einen Am Staff. Beide von allen Auflagen befreit (jedoch nicht von der erhöhten Steuer) und nachweislich regelmäßig als Therapiehunde bei der "Umerziehung" gefährlicher Hunde eingesetzt. Die Stadt Frankfurt hat Halter solcher Hunde sogar an meine Freundin verwiesen... gestattete ihr selber jedoch nicht, beide Hunde gleichzeitig auszuführen.

Nun zur Lage in NRW (gerade noch mal nachgeschaut):

§ 10 (des LHGs)
Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Im § 5 (Pflichten) ist u.a. folgendes geregelt:

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

*******************

Glücklicherweise sehen die meisten Ordnungshüter (zumindest hier in Bonn) die Sache nicht so eng und bestehen nicht auf der exakte Ausführung aller Paragraphen. Solange eben nichts passiert und von den Hunden keine Gefährdung für Mensch und Tier ausgeht.

Grüßlies, Grazi
Mit Zitat antworten