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Alt 10.12.2005, 16:06
PITTI
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Standard Newsletter über Maulkorbzwang

Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
Heute mit diesen Themen:
* CDU, SPD und GAL einigen sich auf Änderungen am Hundegesetz

Bürgerschaftsfraktionen von SPD, CDU und GAL
- gemeinsame Pressemitteilung -
9. Dezember 2005

CDU, SPD und GAL einigen sich auf Änderungen am Hundegesetz

In der heutigen Sitzung des Gesundheitsausschuss wird der Gesetzentwurf für ein neues Hundegesetzes abschließend auf den Weg gebracht. In wochenlangen Verhandlungen und Gesprächen mit Fachleuten hatten sich die Fachpolitiker von CDU-, SPD- und GAL-Fraktion auf die Endfassung des Hundegesetzes geeinigt, das nun definitiv am 1. April 2006 in Kraft tritt. In knapp 50 Punkten hat die Bürgerschaft in einem überparteilichen Konsens den Senatsentwurf verbessert und weiter entwickelt sowie mit einem Begleitantrag wichtige Maßgaben für die Umsetzung des Gesetzes formuliert. Zentrales Leitmotiv für die zahlreichen Änderungen war es, zu einer Entbürokratisierung des Gesetzes und zu Verbesserungen für verantwortungsvolle Hundehalter in dieser Stadt zu kommen. Gleichzeitig wurden die Sanktionen für verantwortungslose Halter verschärft, die eine Gefährdung für Mensch und Tier darstellen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Senatsentwurf im Einzelnen:

* Die strengen Vorschriften über gefährliche Hunde (Kampfhunde) bleiben im Wesentlichen bestehen, sind aber rechtssicherer als früher ausgestaltet. Senat und Bürgerschaft sehen gegenwärtig noch nicht den Zeitpunkt als gekommen an, diese Bestimmungen, die seit 2000 im Prinzip Erfolg hatten, zu lockern. Das Gesetz schreibt aber eine Überprüfungspflicht fest, so dass auf veränderte Beißstatistiken und andere Facherkenntnisse nach drei Jahren reagiert werden kann.
* Die Leinenpflichten wurden weiter präzisiert. So muss ein Hund in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen in jedem Falle an der kurzen Leine gehalten werden - dies ist auch ein Gebot des Kinderschutzes.
* Es wird - als Korrektiv zur allgemeinen Leinenpflicht - eine grundsätzliche Rechtspflicht für die Bezirke eingeführt, Hundeauslaufzonen (für alle Hunde) in ausreichender Anzahl und für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar ausweisen. Allerdings wird klargestellt, dass kein Hundehalter die Ausweisung einzelner Hundeauslaufzonen (z.B. vor der eigenen Haustür) gerichtlich einklagen kann. Über eine Globalrichtlinie für die Bezirke wird die Umsetzung der Ausweisungsverpflichtung sichergestellt.
* Die Bestimmungen über den Hundeführerschein, zentrales Instrument zur Gewährleistung von mehr Sicherheit bei der Hundehaltung in Hamburg und Grundlage für eine Befreiung von der Leinenpflicht, wurden umfassend modifiziert. Im Einzelnen:
o Um einen wirklichen Anreiz für die Ableistung des Hundeführerscheins zu bieten, haben die "Führerscheininhaber" nicht nur die Möglichkeit des Freilaufens nach heutigem Rechtszustand (in der Regel auf allen Gehwegen und dergleichen), sondern sind auch auf eigens auszuweisenden Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen von der Leinenpflicht befreit. Die für die Grünanlagen zuständigen Bezirke erhalten eine Rechtspflicht, beginnend im nächsten Jahr wohnortnah für die Halter entsprechende geeignete Bereiche und Flächen auszuweisen, um reale Anreize für die Ableistung des Führerscheins zu bieten. Da es sich um "geprüfte" und damit gehorsame Hunde handelt, ist diese Regelung auch im Interesse der Sicherheit in den Parks sehr gut vertretbar. Der Hundeführer oder die Hundeführerin hat aber in jedem Fall sicherzustellen, dass der Hund von Spielplätzen und -flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen, Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biot!
open ferngehalten wird. Wie bei den Freilaufzonen für alle Hunde wird auch bei den Parkflächen für geprüfte Hunde über eine Globalrichtlinie sichergestellt, dass die Bezirke sich der Pflicht nicht entziehen können.
o Vermeidung überflüssiger und teurer Behördengänge bei der Eintragung des Hundeführerscheins. Nach dem Senatsentwurf hätten die Halter mit ihrem Führerschein sich erst noch einen amtlichen Stempel abholen müssen, ehe sie die Befreiung von der Anleinpflicht erhalten. Diesen Behördengang erspart der Fraktionsantrag den Haltern jetzt - der Prüfer der Führerscheinprüfung nimmt das dem Prüfling ab. Die Befreiung von der Anleinpflicht wird damit sofort wirksam.
o Viele verantwortungsvolle Hundehalter haben schon jetzt in Hamburg oder anderswo Hundeführerscheine und andere anerkannte Prüfungen absolviert. Die Ämter werden nun verpflichtet, diese gleichwertigen Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über den Hundeführerschein anzuerkennen. Keiner muss ein zweites Mal eine Prüfung absolvieren.
o Befreiung von der Anleinpflicht in Härtefällen. Außer durch Hundeführerschein kann im Einzelfall auf Antrag die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der Gehorsamsprüfung (Hundeführerschein) insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund offensichtlich ungefährlich ist und die Hundehalterin oder der Hundehalter bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden Rechtsvorschriften verstoßen hat.
* Die Chippflicht gilt nicht für Welpen, sondern erst ab dem 6. Lebensmonat.
* Die Haftpflicht wurde konkretisiert: Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
* Das geplante Hunderegister, das alle wichtigen Informationen, aber auch Gesetzesverstöße enthält, wurde präzisiert und entspricht damit allen datenschutzrechtlichen Anforderungen.
* Härtefallklausel für Gebühren: Niemand will, dass die Hundehaltung einzelnen Bürgern aufgrund von Gebührenbelastungen in Hamburg unmöglich gemacht wird. Die Fraktionen ist die soziale Bedeutung von Hunden vor allem für Ältere besonders wichtig. Deshalb ist im Gesetz festgelegt, dass die zuständige Behörde auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Gebühren ermäßigen oder erlassen kann, wenn die Erhebung der vollen Gebühr eine im Einzelfall unzumutbare Härte darstellen würde. Dies gilt allerdings nicht für Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Hunden erhoben werden.
* Erweiterung des Bußgeldkatalogs: Das Hundegesetz muss effektiv durchgesetzt werden; dazu gehört auch ein angemessener Bußgeldkatalog, der Verstöße ahndet. Dieser ist präzisiert worden. Ordnungswidrig handelt nun auch, wer
o entgegen der Kotbeseitigungspflicht des Gesetzes den Kot des Hundes nicht aufnimmt und entsorgt,
o wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet, dass ein bestimmter Hund kein Kategorie-Hund (Kampfhund) im Sinne dieses Gesetzes ist (Diese Vorschrift richtet sich vor allem an selbst ernannte Sachverständige, die absichtlich falsche Rassegutachten erstellen),
o quasi "Unfallflucht" nach einem Bissvorfall begeht, d.h. sich nach einem Vorfall, bei dem ein von ihr oder ihm geführter Hund einen Schaden verursacht hat, vom Ort des Vorfalles entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen (für die Versicherung) ihrer oder seiner Person, des von ihr oder ihm geführten Hundes und der Art ihrer oder seiner Beteiligung ermöglicht zu haben.
o Klargestellt ist auch, dass schwere Ordnungswidrigkeiten zur Einziehung des Hundes führen können. Der Bußgeldrahmen kann bei schwersten Verstößen bis zu 50.000 Euro reichen.
* Für besonders schwere, kriminelle Verstöße gegen das Hundegesetz gibt es nach dem Vorbild von NRW eine eigene Strafvorschrift. Wer seinen Hund als Waffe einsetzt, einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt, wer Aggressionszuchten betreibt und gewerbsmäßig mit Kampfhunden handelt wird danach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Diese verantwortungslosen Halter müssen die ganze Härte des Gesetzes spüren.


o mit den jeweiligen Akteuren (insbesondere Hundeschulen, -trainern) Gespräche mit dem Ziel familienfreundlicher Tarife für die Ableistung der Gehorsamsprüfung (Hundeführerschein) zu führen.

o mit Züchtern und Händlern schnellstmöglich eine freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Ziel vorzubereiten, an Hand bestimmter Kriterien die Eignung eines zukünftigen Hundehalters vor dem Kauf eines Hundes zu prüfen bzw. entsprechend zu beraten und/oder den Verkauf von Hunden der für den zukünftigen Halter zuständigen Behörde anzuzeigen.

o bei der Anwendung des Gesetzes die Belange von sozial schwachen, insbesondere obdachlosen Hundehalterinnen und Hundehaltern angemessen zu berücksichtigen. Die soziale Funktion von Hunden gerade in solchen Fällen muss staatlicherseits entsprechend gewürdigt werden.

o in Zusammenarbeit mit den ortsansässigen Hundeschulen eine Kampagne zum Erwerb der theoretischen Sachkunde für die Hundehaltung (insbesondere für erstmalige Hundehalter) zu starten. Dieses gesetzlich vorzuschreiben, erschien den Bürgerschaftsfraktionen als Überreglementierung.

o gemeinsam mit den jeweiligen Akteuren darauf hinzuwirken, dass von allen Möglichkeiten der unbürokratischen und für die Hundehalter kostensparenden Verfahrensgestaltung Gebrauch gemacht wird.

o eine effiziente Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Hundegesetzes sicherzustellen. Der SOD/BOD ist in Hundefragen fortzubilden und soll sich bei seinen Kontrollen insbesondere auf gefahrgeneigte Bereichen im öffentlichen Raum (im Umkreis von Spielplätzen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und dergleichen) konzentrieren. Ein flächendeckendes "Abzetteln" der Hundehalter ist von den Bürgerschaftsfraktionen gerade nicht gewollt.
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