Schau mal hier im Hundegesetz nach unter §5 Pflichten, dort steht das "eine andere Aufsichtsperson ausserhalb eines befriedeten Grundstücks den Hund nur führen darf, wenn Er/Sie das 18.Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz2 Nr.2 erfüllt" (Sachkunde vorhanden und in der Lage den Hund sicher zu führen)
Also kannst du deinen Gusti an eine Privatperson geben, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllt...die Maulkorbbefreiung gilt nach wie vor!
http://www.polizei-nrw.de/im/stepone...undegesetz.pdf