Vorsicht gefährliches Halbwissen
(kleiner Scherz am Mittag)
Die Gesetze dazu sind wie immer von Bundesland und zudem von Kreisstadt zu Ort verschieden. Allgemein gilt:
Unbefriedetes Besitztum: also ohne feste Umzäunung oder abgesperrtem Tor oder Tür ist mit einem Warnschild auszustatten. Die Hunde dürfen hier lediglich beaufsichtigt gehalten werden,
trotz Warnschild.
Befriedetes Besitztum: eingezäuntes, ersichtliches Grundstück, unüberwindbarer Zaun und geschlossenes Tor oder Tür. Hier ist kein Schild nötig,
da das befriedete Besitztum ohne Einwirkung von aussen nicht betretbar ist. Dies heisst, hier herrscht
Eigentumsrecht und somit ist jeder verpflichtet, hier nicht unbefugt diese Grundstück zu betreten, weder der Briefträger oder andere Personen. Die Befriedung muss aber so beschaffen sein, das ein Hund diese nicht überwinden oder untergraben kann.
ABER: Ein Hund darf einen Eindringling zwar verbellen, jedoch nicht beissen.
Ob Warnschild oder nicht, du haftest dann in jedem Falle.
Bei einem Beissunfall /Sturz durch den Hund etc wird unabhängig von örtlichen Vorschriften nach dem in ganz Deutschland gültigen StGB entschieden.
Bei einem Beißunfall auf einem eingefriedetem Grundstück z.B. nach § 230 StGB.
Ich habe auch (ernsthafte !) Schilder an Tür und Tor, obwohl keiner meiner Hunde beisst, aber immerhin Samson Fremde verbellt und stellt.
Ach so - die Gerichte unterscheiden sehr wohl zwischen Scherzschildchen (ich bin in 5 Sekunden am Tor, und Du ?!) und ernsten Texten !