Zitat:
Zitat von bx-junkie
auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist
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Ich denke dieses Urteil bezieht sich auf einen bereits auffällig gewordenen, als bissig eingeordneten Hund.
IMO ist ein Hundehalter allerdings haftbar, wenn selbst bei einem Einbruch der Täter gebissen wird.
Nur werden dir in diesem Fall als Hundehalter keine weiteren Sanktionen drohen als Schmerzensgeld u.ä.