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Alt 24.01.2011, 21:10
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Uwe Uwe ist offline
Ritter / Edle
 
Registriert seit: 22.01.2011
Ort: Biebesheim am Rhein
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Standard AW: Fragen über Fragen zum ***

@susanne
"1. Ist es zwingend für alle Molosser das Sie nur noch zur Zucht eingesetzt werden dürfen, wenn Sie ED ausgewertet sind oder gibt es einen "Bestandsschutz" für Tiere die vor dem 28.03.2010 die ZVP bestanden haben?

2. Muß für eine ZVP (ab dem 28.03.'10) die Auswertung der ED dem abnehmenden Richter vorliegen bzw. muß diese Auswertung in der Ahnentafel eingetragen sein?

3. Muß dementsprechend in einer Deckmeldung und Wurfmeldung, die online und/oder im UR veröffentlicht wird, die Angaben zur HD und ED eingetragen sein?

4. Falls das ED-Ergebnis bei bereits mehrfach eingesetzten Zuchttieren nun ED II wäre, muss dann der Verein zusammen mit dem VDH ein Zuchtprogramm erarbeiten, bevor dieser Hund/Hunde wieder zur Zucht verwandt werden dürfen?
Muß es dann eine absolute Nachzuchtkontrolle geben?
Müßte dann bei der Nachzuchtkontrolle darauf geachtet werden, dass alle Welpen aus diesem Wurf geröngt + ausgewertet werden und mind. 76 % ohne Befund sind?
Ist die Aussage richtig: "Nicht aussagefähig sind Ergebnisse bei der Nachzuchtkontrolle, wenn Welpen verstorben sind und somit der Prozentsatz von 76 % nicht mehr haltbar ist."

Nun bin ich gespannt ob und was du mir sagen kannst?!"

Der zuständige Dachverband gibt folgendes vor:
"Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand ED vorkommt.........."
und ausserdem noch
"Eine Zuchtverwendung von Hunden mit ED -Grad 3 ist untersagt........"
Hier steht nix von Bestandschutz. Die Frage die sich daraus ergibt lautet:
Wie stellt ein Rassehunde Zuchtverein fest ob im Zuchtbestand ED vorkommt?
und: Wie wird festgestellt, ob ein Hund ED 3 hat?
Das Argument der Hund hat kein ED weil er nicht getestet wurde ist schon etwas merkwürdig soll aber schon gebracht worden sein.

Noch zu beachten wäre hier eine andere Vorgabe des zuständigen Dachverbandes in der es heißt, daß Mitgliedsvereine Änderungen der Ordnungen des Dachverbandes binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten in die vereinseigenen zu übernehmen haben. (Inkrafttretung war hier im Juni 2009)
Also das neue Argument des ZL im ***: Es muss nix geändert werden, wir haben noch Zeit.

Heißt im Klartext
Im schlimmsten Fall muss erst ab Juni 2011 nach der gültigen Vorgabe des Dachverbandes verfahren werden.Wie mit bestehenden Beständen zu verfahren ist kann ich nicht sagen evtl. kann der betroffene Verein seine bestehenden Bestände von der Regelung ausnehmen.
Unter dem oberen Hintergrund müsste die nächste MV des ***über umfangreiche Änderungen der ZO befinden, wenn nicht stehen danach umfangreiche vorläufige Änderungen der ZO durch den vorstand an welche
dann auf der nächsten MV entgültig abgesegnet werden müssten.

Für Hunde die nach Juni 2011 für die Zucht verwendet werden dürfte meiner Meinung nach die Vorgabe des Dachverbandes voll greifen.

Aber es gibt doch noch ganz andere interessante Fragen.
Z.B. Der Herausgeber einer mehrfach ( sagen wir 3 mal )im Jahr erscheinenden Publikation lässt sich diese im voraus bezahlen.
Nach der 1. Ausgabe kündigt er folgendes an:
Die 2.Ausgabe entfällt dafür wird die 3.Ausgabe eine Doppelausgabe.

Die angekündigte Doppelausgabe fällt in keinster Weise umfangreicher aus, als alle bis dahin jemals publizierten Ausgaben.
Frage: Ist der Herausgeber zur Erstattung der Gebühr für welche er keine
Leistung erbracht hat verpflichtet?
Hat er sich gar strafbar gemacht?
Welche Möglichkeiten gibt es diesen "Fehler" zu bereinigen?

Wer kennt hierzu eine Antwort?

Uwe
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