guckt mal da!
http://www.steuerberatung-knaak.de/i...page=aktuelles
dort der Absatz:
"Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Haustieren
Vom: 09.03.2011
Seit 2003 können haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Je nach Art der Dienstleistung ergeben sich unterschiedliche Absetzungsmöglichkeiten (§ 35 a EStG). In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster hat ein Steuerbürger Aufwendungen für die Betreuung seines Haustieres geltend gemacht. Zu einem Urteil kam es nicht, weil das Finanzamt dem Kläger zustimmte. Unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des BMF v. 15.02.10 (BStBl. I S. 140) könnte eine steuerliche Berücksichtigung folgender Kosten möglich sein:
* Tierbetreuungskosten
* Tierpflegekosten
* Tierarztkosten für die Versorgung im Haushalt
Voraussetzung für eine Steuerermäßigung ist das Vorliegen einer entsprechenden Rechnung des Dienstleisters/Arztes und deren Bezahlung per Überweisung."
Voraussetzung für Anerkennung ist, dass die Behandlung Zuhause stattfindet! Aber immerhin!