Zitat:
Zitat von Peppi
Sowas ist im Landeshundegesetz geregelt.
§8, 4 LHundG NRW:
(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen Behörde gemäß § 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.
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"kann" das heißt nicht "zwingend notwendig"
Und hier wird es eben nicht so gemacht...