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Alt 30.08.2013, 16:06
Peppi Peppi ist offline
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Standard AW: Steuerwillkür

Ich setz den Text hier einfach mal drunter. Genehmigung vom "Autor" liegt vor:

"Die Hundesteuer muß, wie in fast allen anderen Ländern Europas, endlich auch in Deutschland abgeschafft werden“

Die kommunale Aufwandsteuer wird ausschließlich auf die Haltung von Hunden, „nicht auf die Haltung anderer Tiere“ erhoben.
Sie wird von den Städten und Gemeinden „als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit“ beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen, jedoch nicht, wie von Politikern gerne scheinheilig u. heuchlerisch begründet, als „ordnungspolitische Lenkungsfunktion“.

Kommunalpolitiker beziehen sich hierbei auf ihr Steuerfindungs- u. kommunales Selbstverwaltungsrecht zur Erhebung von Verbrauchs- u. Aufwandsteuern.
Die Hundesteuer wird als so genannte Aufwandsteuer (Luxussteuer) erhoben.
Dabei wird die in der Einkommensverwendung über den notwendigen eigenen Lebensunterhalt hinausgehende und zum Ausdruck kommende wirtschaftliche u. finanzielle Leistungsfähigkeit getroffen und besteuert.
Man rechtfertigt sie mit der Erwägung daß der, der sich einen Hund kaufen, leisten und diesen unterhalten kann, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt die sich zur Besteuerung geradezu anbietet.
Das heißt, wer einen Hund hält betreibt finanziellen Aufwand der über den notwendigen Aufwand zum eigenen Lebensunterhalt hinausgeht. Wer jedoch solchen Aufwand betreibt der kann auch Steuern zahlen.
Eine Perversion des Denkens wenn es darum geht, zweckdienliche Argumente und Ausreden zu erfinden zur Durchsetzung finanzpolitischer Interessen.
Politiker waren in der Findung von Zweck- u. Alibiargumenten schon immer höchst erfinderisch, geht es einzig darum, fiskalpolitische Interessen gegen Volksinteressen konsequent durchzusetzen.
Dann müßte für die Haltung aller anderer Haus- u. Liebhabertiere, sogar auch für Kinder, „Aufwandsteuern“ wegen Mehraufwand erhoben werden.
„Eine Aufwandsteuer (Luxussteuer) jedoch ist an ein Mitgeschöpf nicht anknüpfbar“
Die Hundesteuer ist nicht als Aufwandsteuer qualifizierbar und somit finanzverfassungswidrig!
Am 01.09.1990 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (§ 90a BGB) und dem neuen Art.20a GG vom Herbst 1994 in Kraft getreten.
Dieses geht von der im Tierschutzrecht verankerten Auffassung aus, daß das Tier (Hund) ein Mitgeschöpf des Menschen und somit ein schmerzempfindendes, leidensfähiges Lebewesen ist, dem gegenüber der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.
Dieser Grundgedanke soll innerhalb der gesamten Rechtsordnung gelten.
Diese Aufwertung der Tierhaltung verdient besondere Beachtung.
Nach hier vertretener Auffassung ist es danach nicht mehr möglich, maßlose Hundesteuersätze zu beschließen mit der Folge, daß viele Bürger ihren Hund abschaffen müssen weil sie die hohe Hundesteuer nicht mehr aufbringen können.
Der Hund der abgeschafft wird leidet „Mensch und Tier leiden“.
Die Besteuerung einer Hundehaltung mit unsozialen und progressiven Steuersätzen findet jedenfalls ihre Grenze an der neuen Rechtsstellung des Tieres!

Somit sind auch Hunde dem Begriff der „Sache“ entrückt und rechtlich nicht mehr geeignet, um an sie eine Aufwandsteuer anzuknüpfen.

Geradezu absurd ist es, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hundehalters daraus abzuleiten, daß er für die Folgekosten und den Unterhalt des Tieres aufkommen kann.
Der Hundehalter, der seinem Tier die ordnungsgemäße Grundversorgung angedeihen läßt, erfüllt zugleich eine sittliche und tierschutzgesetzliche Pflicht.
Gehört er zu den Leuten mit mittlerem bis kleinem Einkommen, so wird er diese -als tierliebem Menschen für ihn selbstverständliche- Pflicht oft unter Einsparungen an anderen Stellen des privaten Haushaltes erfüllen.
Hier ist die Hundehaltung dann gerade nicht Ausdruck eines gut gefüllten Geldbeutels, sondern im Gegenteil, Zeichen persönlicher -aus Tierliebe geborener- Opferbereitschaft.

Fazit: Wer einen oder mehrere Hunde hält ist finanziell überhaupt nicht leistungsfähiger als jemand der keinen Hund hält; im Gegenteil: Kein Mensch schafft sich einen Hund an weil er reich ist oder es sich finanziell leisten könnte, sondern weil er als Hundeliebhaber die für ihn deutlich verbesserte Lebensqualität durch Hundehaltung einfach nicht missen möchte.

Was an dieser schroffen Stellungnahme von Aufwandsteuer für Mehraufwand durch Hundehaltung so bedenklich stimmt ist, daß sich in den fast 200 Jahren seit Bestehen der Hundesteuer das Denken des Fiskus nicht geändert hat.
Kein Gedanken an die äußerst wertvolle psychologische Hilfe für alte und jüngere, aber vereinsamte Personen, um die sich unsere Gesellschaft im Allgemeinen kaum kümmert. Kein Gedanken an die seelischen Werte der Zuwendung die ein Hund bietet.
Bildet vielleicht Art.14 GG der das Eigentum garantiert, oder eine andere Norm des Grundgesetzes gegen maßlose Hundesteuersätze, oder gegen die Besteuerung für Hundehaltung überhaupt, eine Schranke?
Ein Verstoß gegen Art.14 GG ist dann anzunehmen, wenn eine Steuer wegen ihrer Höhe substanzverzehrenden Charakter annimmt; dies ist bei der Hundesteuer längst der Fall wenn man davon ausgeht, daß ein Mischlingshund in der Regel einen Substanzwert von 300-400 DM hat.
Art.14 GG schützt das Eigentum.
Der Eigentümer eines Lebewesens darf nicht schlechter gestellt werden als der Eigentümer einer Sache!

Die Hundesteuer ist insgesamt unsachlich, unmoralisch, ethisch nicht haltbar, sittenwidrig, ungerecht, zutiefst unsozial und nicht verhältnismäßig. Sie ist rechtlich höchst umstritten. Die Hundesteuer dient ausschließlich fiskalischem Zweck.
Sie stellt eine reine Geldbeschaffungsmaßnahme dar; sie ist tier-, menschenfeindlich u. tierschutzwidrig.
Eine Besteuerung für Hundehaltung ist die Erfindung einer Zeit und ihrer Geisteshaltung, von der wir heute glaubten sie längst überwunden zu haben.
Ein Anachronismus der für die BR-Deutschland -nach Meinung von Finanz- u. Rechtswissenschaftlern- heute jedenfalls keinerlei Daseinsberechtigung mehr hat.
Daher ist gut nachvollziehbar, weshalb viele europäische Länder den Sinn und die Notwendigkeit des Hundesteuerwegfalles klar erkannt und dementsprechend auch gehandelt haben, indem sie die Hundesteuer aus ethischen, moralischen und verfassungsrechtlichen Bedenken sinnvoller Weise abgeschafft haben.

Die Hundesteuer mit nötiger „Gesundheits- u. ordnungspolitischer Lenkungsfunktion“ zu begründen ist grob unredlich.
Vielmehr handelt es sich bei solcher Zweckargumentierung lediglich um ein vorgeschobenes Schutzargument zur Durchsetzung steuer- u. finanzpolitischer Interessen.
Die Länder sollen doch endlich zugeben, dass es sich bei der Besteuerung für Hundehaltung ausschließlich und wahrheitsgemäß um reine fiskalpolitische Zielsetzung zu mehr Steuereinnahmen für die Finanzhaushalte von Kommunen und Gemeinden geht und sonst um nichts anderes!

„Wir appellieren an die Vernunft und den Anstand der Politiker, an ihr sittliches, ethisches und moralisches Empfinden:
Schafft endlich die ungerechteste und rechtlich höchst umstrittenste aller Steuern, die Hundesteuer, ab.
Mißbraucht nicht die Liebe u. Zuneigung des Bürgers zu seinem Hund mit der Absicht der Einnahmeerzielung für steuer- u. kommunalfinanzpolitische Interessen der Finanzhaushalte von Kommunen u. Gemeinden, u. für politischen Eigennutz“!

Jörg-Peter Schweizer (Stuttgart)
Bürgerinitiative gegen Hundesteuer"
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