AW: Steuerwillkür
Hallo Dorkas,
die Landesverordnung gibt wie folgt vor:
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)
Vom 22. Dezember 2004
(GVBl S. 576)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen;
§1
Begriffsbestimmung
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen American St
affordshire Terrier und Staffo
rdshire Bullterrier, Hunde des
Typs Pic Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1
und hier greift die staatlich vorgegebene Regelung:
Maulkorb & Leinenzwang
erhöhter Steuersatz
aber, es gibt die Möglichkeit, durch das Ablegen einer Sachkunde / Wesenstest, dieses zu wiederlegen. Dan kannst Du bei deiner zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Einstufung in die normale Hundesteuer stellen. Leider obliegt dieses Entscheidung aber alleine bei Städte und Gemeinden.
Werde weiter berichten......
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LG
Heinz
Man kann in einen Hund nichts hineinprügeln, aber man kann manches aus ihm herausstreicheln.
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