AW: Kupieren in Ö
Der § 7 Absatz 5 dieses Gesetzes sieht vor: „Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“
Damit stellt der Gesetzgeber eindeutig fest, dass bereits der Erwerb, also das Kaufen eines kupierten Hundes unter Strafe steht. Davon nicht betroffen ist eine spätere Vermittlung von ausgesetzten, zurückgelassenen und entlaufenen Tieren, die in einem inländischen Tierheim untergebracht sind.
Lg
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