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Alt 28.02.2014, 09:36
Peppi Peppi ist offline
Kaiser / Kaiserin
 
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Standard AW: und die Bild wusste es mal wieder zuerst...

Einfach mal beim Gesetzgeber (=Ministerium für Umwelt, etc. pp.) nachgeschaut! Und schwubs, die entsprechenden "Verwaltungsvorschriften" gefunden!

Bedeutet: Verwaltungsvorschriften ZU den entsprechenden Paragrafen im Hundegesetz! (hier: LHundG NRW)


2.3.2 Ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken hat das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.



3.3.1.2 Gefahrbegründende Ausbildungen

Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum Schutzhund obliegt generell behördlichen Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17 Satz 1).

NACHTRÄGLICH SEINERZEIT EINGEARBEITET:

Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Missbräuchliche Abweichungen von der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung, die eine Konditionierung zum Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden dagegen von der Regelung erfasst. Insoweit sollen auch mögliche Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung verhindert werden.

SOLLEN!



Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.

Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Derartige Hunde erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Ausgebildetseins auf Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Die für die Nachsuche von Wild (§ 30 Landesjagdgesetz) erforderliche Wildschärfe der Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.


http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...ften/index.php


Hier noch der Link, was 34a ist.

http://dejure.org/gesetze/GewO/34a.html

Da kenn ich berufsbedingt EINIGE von. Auch diese Leute mit den Hunden, die alles unterscheiden können, wie der zitierte Border die Quitsche-Entchen! Nur keine hektischen Bewegungen! ...
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