AW: Wegerecht?
Für Bayern gilt (wie es in anderen BL ist, sorry keine Ahnung, wird aber ähnlich sein)
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG).
Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
Das Betretungsrecht schließt auch das Hundeausführen ein.
Wo dürfen Sie in der Regel Hunde ausführen?
Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur ohne Beschränkung für Fußgänger, auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG), auf landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen(Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG), auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG), im Wald (Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG), in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht sind, also der Einwirkung ihres Besitzers unterstehen.
Wo dürfen Sie nicht Hunde ausführen?
Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter), auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§ 22ff. BNatSchG, Art. 12ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG), auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten, in gesperrten Forstkulturen oder Forstpflanzgärten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG), in Jagdrevieren, wenn die Hunde unbeaufsichtigt frei laufen gelassen werden (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG).
Wo müssen Sie Hunde an der Leine führen?
in Naturschutzgebieten und Nationalparken mit Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung (§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG), in Gebieten mit Leinenzwang im Rahmen einer behördlichen Beschränkung der Erholung (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG), auf kommunalen Grün- und Erfolungsflächen mit Leinenzwang nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO), bei Gefahr, dass frei laufende Hunde artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Wo dürfen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten? Auf Wegen und Flächen in der freien Natur, auf welchen Sie ohnehin nicht Hunde ausführen dürfen, auf kommunalen Grün- und Erholungsflächen mit entsprechendem Verbot nach der Benutzungssatzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO, Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO).
Wo sollen Hunde ihr Geschäft nicht verrichten?
Auf Flächen, die der Freizeitgestaltung und Sportausübung dienen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen, auf Grünflächen, die häufig gemäht werden, einschließlich der Randstreifen an Straßen und Wegen. Empfehlung: Entfernen Sie Hundekot mit Hundeset oder Tüte und entsorgen Sie ihn in Hundetoiletten oder in Ihrer Mülltonne.
Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?
Auch beim erlaubten Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG): Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen (Grundsatz der Naturverträglichkeit), auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen (Grundsatz der Gemeinverträglichkeit). Nicht erlaubt ist daher das Ausführen und Laufenlassen von Hunden in der freien Natur, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Hundebesitzer es zulässt, dass sein frei laufender Hund dem Wild oder geschützten Tierarten nachstellt, dass sein Hund wiederholt auf einem bestimmten Grundstück seinen Kot ablegt und damit das Grundstück verunreinigt.
Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke) eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG). Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Betreten bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist, bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen. Wer gegen die verkehrs-, naturschutz-, jagd- oder forst- oder kommunalrechtlichen Regelungen verstößt, insbesondere gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt, Vorrichtungen zum Sperren von Wegen oder zum Schutz von Forstkulturen und anderen verhängten Waldorten in einem fremden Wald unbefugt öffnet oder offen stehen lässt, bei Ausübung des Betretungsrechts Grundstücke verunreinigt oder beschädigt, Hunde in Jagdrevieren unbeaufsichtigt frei laufen oder allgemein artenschutzrechtlich besonders geschützten Tierarten nachstellen lässt, Leinenzwang oder Vorschriften gegen Hundekot missachtet, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. ++
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