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Alt 03.04.2017, 07:35
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Grazi Grazi ist offline
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Standard AW: Halteerlaubnis NRW "besondere Rassen" Anlage 2 Hunde

Zitat:
Zitat von kallinski Beitrag anzeigen
Nun fällt die Rasse hier in NRW unter "besondere Rassen" der Landeshundeverordnung und wir brauchen eine Halterlaubnis.
Was heisst das?
Normalerweise beantragt man die Haltegenehmigung, bevor der Hund einzieht.... und ich schätze, auch das TH wird darauf bestehen, um nicht zu riskieren, dass er wieder retour kommt, weil die Erlaubnis womöglich nicht erteilt wird.

Als bei mir die Pläne, eine alte DA-Hündin als Pflegehund konkreter wurden, reichte ein Anruf bei meinem Sachbearbeiter vom OA und es gab keine Einwände... allerdings ist meine "Hunde-Akte" recht dick und man verließ sich wohl drauf, dass ich das hinbekomme. Die benötigten Unterlagen hätte ich nachreichen dürfen.

Einige OAs sind aber recht streng und kompromisslos. Wenn man die "übergeht" und den Hund aufnimmt, bevor die Erlaubnis vorliegt, könnte es Ärger geben.

Zitat:
Kommt jemand nach Hause und guckt sich an wie der Hund gehalten werden soll?
Das kann sein, muss aber nicht. Rein rechtlich gesehen darf jemand die Haltungsbedingungen und Räumlichkeiten samt Grundstück inspizieren.

Zitat:
Beantrage ich die nur, lege Sachkunde, Führungszeugnis, Chip und Haftpflicht vor und bekomme sie dann?
Hier kannst du dir alles im Detal durchlesen: Erlaubnis nach § 4 des LHG NRW

Bis auf den Nachweis des besonderen Interesses (§ 4 Absatz 2) gelten für euch alle Punkte.

Zitat:
§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...=2&menu=1&sg=0


Zitat:
Danach fällt ja noch der Wesenstest für Leinen und Maulkorbefreiung an oder? Auch bei Hunden der Anlage 2 , richtig?i
Genau!

Na, dann hoffe ich, dass bald ein entsprechender Nothund bei euch einzieht!

Grüßlies, Grazi
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Don't accept your dog's admiration as conclusive evidence that you are wonderful. (Ann Landers)

Molosser-Vermittlungshilfe und Kampfschmuser-Vermittlungshilfe

Geändert von Grazi (04.04.2017 um 09:11 Uhr)
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