Thema: Zuchtverbot
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Alt 20.04.2005, 11:18
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Wie Waldi Wie Waldi ist offline
Der mitohne Hund
 
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Ort: Niederrhein, nicht op de schäle Sick
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Böse

§ 12
Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.

§ 3
Erlaubnispflicht
<...>
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde.


Damit hat sich meine Frage wohl erledigt!
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Eine strukturell desintegrierte Finalitaet in Relation zur Zentralisationskonstellation provoziert die eskalative Realisierung destruktiver Integrationsmotivationen durch lokal aggressive Individuen der Spezies "Canis".
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