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Alt 05.03.2008, 12:40
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Balloo Balloo ist offline
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Halli Hallo,
habe dies auf der Anmeldung gefunden:

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin Vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338)
(Quelle:http://www.berlin.de/imperia/md/cont...undegesetz.pdf)

Gültig für alle Hunde auf dem Ausstellungsgelände:

Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.

Gültig für gefährliche Hunde:

Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Abstammung im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 gefährlich:

1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Tosa Inu,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastin Espanol,
9. Mastino Napoletano,
10. Mastiff.

Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde stets an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leinenpflicht gilt nicht in dafür ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten, sofern der gefährliche Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. In den Fällen des § 3 Abs. 2 darf die Leine höchstens einen Meter lang sein.

Alle gefährlichen Hunde müssen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb eines eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. Die Behörde kann bei tierärztlicher Indikation Ausnahmen von der Maulkorbpflicht zulassen, soweit dadurch keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu befürchten sind.


Gruß, Uli
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"Der Hund ist dir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde" !!!
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