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Nadine & Duke 29.12.2010 10:44

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Zitat:

Zitat von Donni (Beitrag 254536)
In deinem beschriebenen Fall mit dem Erlebnis des Rottweilers hätte es dir eh nichts genützt da Rottweiler (soweit ich informiert bin) nicht auf den Rasselisten stehen.

Dann bist Du leider falsch informiert.
Er steht in Bayern, Brandenburg, Hamburg und NRW auf Liste 2 und in Hessen wird nicht nach Listen unterschieden, da gibts nur eine und da steht er ebenfalls drauf.

Nach dem Vorfall durfte sie auch nicht mehr mit ihm gehen, lt OA.

Pinömpel 29.12.2010 13:38

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 254584)
Also ich glaube das stimmt so nicht zu 100%. Die Maulkorbbefreiung gilt bei uns für alle im Haushaltlebenden Personen und wenn ich mich recht entsinne, auch für eine "Aushilfe" wenn diese Sachkunde hat, den Hund kennt und von uns schriftlich bestimmt wird.

Nur ableinen darf der nicht, bzw. ohne den Wesenstest mit dem Hund gelaufen zu sein nicht.

Aber ich glaube ja immernoch, dass die Behörden Ihre eigenen Gesetze nicht kapieren :D

Ich würde fragen und mir das schriftich geben lassen.

Die Maulkorbbefreiung gilt für den Hund, d.h. jeder der einen Sachkundenachweis für *gefährliche Hunde* hat, darf den Hund ohne Maulkorb ausführen.

Die Leinenbefreiung ist Personenabhängig und gilt nur für denjenigen, der diese bei dem Verhaltenstest-NRW gemacht hat.

Ich rede nur von NRW, aber da wohnt Simone ja auch!

Mila 29.12.2010 13:41

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Zitat:

Zitat von Pinömpel (Beitrag 254653)
Die Maulkorbbefreiung gilt für den Hund, d.h. jeder der einen Sachkundenachweis für *gefährliche Hunde* hat, darf den Hund ohne Maulkorb ausführen.

Ganz sicher?
Meinst du mit "Sachkundenachweis für gefährliche Hunde" den "Großen Sachkundenachweis / Sachkundeprüfung"?

Pinömpel 29.12.2010 13:53

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Ja, ganz sicher!

Es gibt in NRW 2 verschiedene Sachkundenachweise...einmal den für 20/40 Hunde und einmal den für sog. gefährliche Hunde/Hunde bestimmter Rassen...sobald Du einen Anlage 1 oder 2 Hund hast mußt Du den *ausführlicheren* machen.

Simone 29.12.2010 14:07

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Zitat:

Zitat von Pinömpel (Beitrag 254653)
Die Maulkorbbefreiung gilt für den Hund, d.h. jeder der einen Sachkundenachweis für *gefährliche Hunde* hat, darf den Hund ohne Maulkorb ausführen.

Die Leinenbefreiung ist Personenabhängig und gilt nur für denjenigen, der diese bei dem Verhaltenstest-NRW gemacht hat.

Ich rede nur von NRW, aber da wohnt Simone ja auch!

Das wäre für mich völlig ok. Bist Du dir sicher? Wo kann ich das nachlesen? Laut meinem OA ist das anders, aber ich denke, dass sich die meisten Beamten bzgl. diesem Gesetz auch nicht 100 % sicher sind. Aber es wird ja ein allgemein gültiges Gesetz geben.

Simone 29.12.2010 14:08

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Zitat:

Zitat von Monty (Beitrag 254589)
Wohin geht denn Gusti genau? Zu einer Privatperson oder in eine Hundepension?

Die meisten Hundepensionen haben die große Sachkunde bzw. den §11 und dürfen dann auch böse Kampfhunde ausführen.

Andere Möglichkeit wäre an einer Hundepension ein großes Privatgelände, dort darf dann auch jeder führen.

Privatperson. In eine Pension würde ich Gustav nicht geben wollen.

Pinömpel 29.12.2010 14:39

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Ich weiß das zum einen von unserem O-Amt in GE und zum anderen von Paul Probst, einem staatl. anerkannten Wesensprüfer. Wenn Du unsicher bist, kann ich Dir nur empfehlen ihn mal zu kontaktieren!

Paul Probst
Dierdorfer Weg 5 a
50767 Köln
Tel.: 0221-798992

bx-junkie 29.12.2010 15:07

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Schau mal hier im Hundegesetz nach unter §5 Pflichten, dort steht das "eine andere Aufsichtsperson ausserhalb eines befriedeten Grundstücks den Hund nur führen darf, wenn Er/Sie das 18.Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen nach §4 Abs.1 Satz2 Nr.2 erfüllt" (Sachkunde vorhanden und in der Lage den Hund sicher zu führen)

Also kannst du deinen Gusti an eine Privatperson geben, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllt...die Maulkorbbefreiung gilt nach wie vor!


http://www.polizei-nrw.de/im/stepone...undegesetz.pdf

Mila 29.12.2010 19:05

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Zitat:

Zitat von Simone (Beitrag 254662)
Das wäre für mich völlig ok. Bist Du dir sicher? Wo kann ich das nachlesen? Laut meinem OA ist das anders, aber ich denke, dass sich die meisten Beamten bzgl. diesem Gesetz auch nicht 100 % sicher sind. Aber es wird ja ein allgemein gültiges Gesetz geben.

Das denke ich auch...
Normalerweise gilt ja das LHundG NRW: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de...LHundG_NRW.pdf
Und eigentlich müsste da auch sowas drin stehen, ich guck gleich mal!

Danke übrigens an Pinömpel für den Kontakt zu Herr Probst! So einer muss es ja wissen :)

Peppi 29.12.2010 19:44

AW: Rechtliche Frage: Hund in Urlaubsbetreuung
 
Claudia hat doch das Gesetz zitiert! ;)

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.


Die offizielle Seite/Quelle ist hier:

http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php

Sachkunde, kein Maulkorb, nur an der Leine! :lach4:


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