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Normalerweise gilt ja das LHundG NRW: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de...LHundG_NRW.pdf Und eigentlich müsste da auch sowas drin stehen, ich guck gleich mal! Danke übrigens an Pinömpel für den Kontakt zu Herr Probst! So einer muss es ja wissen ![]() |
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Claudia hat doch das Gesetz zitiert!
![]() (4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig. Die offizielle Seite/Quelle ist hier: http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php Sachkunde, kein Maulkorb, nur an der Leine! ![]() |
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Also man kann sich auch tot absichern.
![]() In den Durchführungsanweisungen steht ebenfalls keine Silbe dazu. Wenn einer rumkackt, würde ich ihm das Gesetz unter die Nase reiben und sagen "Kumma hier, alles erfüllt". Ich würd's nicht so hoch aufhängen. Ihr seid doch schließlich seriöse Steuerzahler und keine Millieustudie. ![]() |
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