![]() |
|
|
|||
![]() Zitat:
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, 2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, 3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, 4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, Vielleicht wäre ein Beistand sinnvoll, der sich auch mit den Gesetzen des Bundeslandes auskennt... ![]() |
|
|