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  #6 (permalink)  
Alt 24.08.2014, 00:31
Benutzerbild von Jule69
stolze Bullmastiffmama
 
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Standard AW: Widerlegbar gefährlich??

Hallo Jenny,

bei den Hunden der Anlage 2 wird in NRW erst mal die Gefährlichkeit "vermutet", diese kannst du aber halt wie du schon richtig geschrieben hast durch einen Verhaltenstest/Wesenstest "widerlegen". Das heißt der Leinenzwang gilt bis dahin erst einmal uneingeschränkt, der Maulkorbzwang ab Vollendung des 6. Lebensmonats.

Durch den Wesenstest kannst du aber den Hund von Maulkorb- und Leinenzwang befreien lassen. Das sind zwei unterschiedliche Befreiungen. Im ersten Teil geht es um die Maulkorbbefreiung, ist diese erreicht kann man entscheiden ob man auch die Leinenbefreiung angeht. Das gilt für die Hunde der Anlage 1 ebenso wie für die der Anlage 2.
Anleinpflicht bleibt aber immer in bebauten Gebieten und öffentlichen Plätzen etc. bestehen . Das gilt aber genauso für 20/40 Hunde.

Wie die Hunde besteuert werden ist Sache der jeweiligen Kommune und variiert stark. Diese Entscheidung kann die Kommune auch ganz willkürlich ändern. Da ist man mit nie auf der sicheren Seite.

In meiner Gemeinde z.B. galt bisher für die Anlage 1 Hunde ein erhöhter Satz, durch bestandenen Wesenstest kam er aber in die "normale" Steuer.
Für Anlage 2 Hunde galt grundsätzlich erst mal die "normale" Steuer, außer er wurde auffällig und als §3 Hund eingestuft. Ein paar Ortschaften weiter, aber selber Kreis ist steuerlich Hund=Hund.

Zu Beginn dieses Jahres brauchte die Stadt hier Geld und es stand zur Debatte dieses entweder über Parkgebühren oder die Hundesteuer einzutreiben. Man entschied sich natürlich für die Hundesteuer und nun werden auch die Anlage 2 Hunde hoch besteuert und es gibt auch durch einen bestandenen Wesenstest keine Möglichkeit mehr von der hohen Steuer runter zu kommen . Bis dahin kostete der Anlage 2 Hund knapp 70,-€/Jahr, nun 500 Euronen.
So schnell kann sich das also ändern .
Wie das gehandhabt wird entscheidet also die jeweilige Gemeinde ganz nach Ermessen.

Bedenken solltest du auch das du eine Haltegenehmigung von der Stadt brauchst, für die ein Führungszeugnis und der erweiterte Sachkundenachweis notwendig ist. Diesen braucht auch jeder andere (z.B. Partner) der mit dem Hund vor die Türe geht.

Solltest du einen Garten haben den der Hund nutzen darf, gilt es auch hier wieder Vorschriften einzuhalten. (Zaunhöhe und Stabilität)

Vielleicht bringt dir das ja ein wenig Licht ins Dunkel
__________________

In stiller Trauer um unseren geliebten Großmops Willi, den ich nicht verabschieden kann, weil er niemals fort sein wird.
*1.5.2004 +03.01.2013
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