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  #1 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 00:34
Benutzerbild von Bullifan
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Hallo Andrea,

in meiner Gemeinde Rödelmaier in Unterfranken ist die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale, Ordnungsamt Hr. Büttner, zuständig.
a)Die befristete Bescheinigung (Negativzeugnis) sieht lediglich vor daß ich meinen Bullmastiff im Wohngebiet außerhalb des Grundstückes an einer max. 1Meter langen Leine mit schlupfsicherem Halsband zu führen habe. Von einer befähigten, kräftigen und zuverlässigen Person.

b)Durch ausbruchsichere Unterbringung z. B. Zwinger, Zaun, Schließvorrichtung, ist zu gewährleisten, dass der Hund sicher verwahrt wird, d.h. weder das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen kann, noch auf dem Grundstück, auf dem er gehalten wird, sich befugt aufhaltenden Personen gefährlich werden kann.

c)Der Hund darf nur bei ausreichender Entfernung außerhalb von bewohntem Gebiet frei auslaufen, wenn der Hund auf Befehl zuverlässig zum Halter kommt.

Vor zwei Wochen etwa haben wir den Wesenstest gemacht (könnt ihr auf meiner HP lesen) und warten auf das unbefristete Negativzeugnis, dauert allerdings noch ein paar Wochen, der Sachbearbeiter ist in Urlaub
was die sich da dann einfallen lassen weiß ich allerdings noch nicht

Ich wünsche dir viel Glück Andrea und daß er das blöde Ding nicht tragen muß. Soll ja Aggression fördern?!?
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Alt 07.08.2008, 09:13
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die Nummer von Frau Kassner ( Fürth )hast ja...

In Fürth, Erlangen, Schwabach, Roth, München gibt es keine Auflagen bis zum 18. Monat ( außer es fällt etwas vor, dann wird dies geändert)

Selbst in Nürnberg wird nichts mehr verlangt bis zum 18. Monat, nachdem die Stadt vor Gericht , bei meiner Klage verloren hat.

Hast du ein Fax? - ich überlege dir das Urteil vom Amtsgericht Ansbach

zu faxen ( wenn ich es endlich finde)

btw. @ Bullifan die Länge der Leine - falls dies vorgeschrieben wird muss 1,20m sein ( kürzer dürfen sie nicht)

Das Urteil ist vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach: AN 5 K 06. 0 1562

Entscheidungsgründe/

Ziffer 2 ( Maulkorbzwang) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz VwGO)

...der Beisskorbzwang müsse auch und insbesondere wegen der unstreitigen Kampfhundeeigenschaft des Hundes zusätzlich zum Leinenzwang verhängt werden, im Rahmen des Verhaeltnismaesigkeitengrundsatzes NICHT ZU HALTEN
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L.G Monty und die Rasselbande:

http://www.youtube.com/watch?v=c2Qlw3pzWv4

Geändert von Monty (07.08.2008 um 10:14 Uhr) Grund: einfuegen des Aktenzeichens des Urteils vom 08. Maerz 2007
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  #3 (permalink)  
Alt 08.08.2008, 00:55
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@Monty,
danke für deinen Hinweis. Unsere Gemeinde sieht generell Leinenzwang für Hunde ab 50cm Schulterhöhe vor (innerhalb bewohntem Gebiet), die Länge dafür lag auch generell bei 1m. Meine Gutachterin hatte beim Wesenstest eine Leinenlänge von 2m empfohlen. Mal schauen was der Herr von der VG empfiehlt. kann ihm das Urteil ja dann präsentieren.
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Alt 08.08.2008, 08:47
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... sorry ich habe das unklar getippt - das Urteil bezieht sich auf den Maulkorbzwang

Bei der Leine würde ich nicht klagen oder viel Stress machen, wenn grundsätzlich alle Hunde über 50cm Schulterhöhe davon betroffen sind und dies nur im Stadtgebiet greift (keine Erfolgschancen)
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  #5 (permalink)  
Alt 08.08.2008, 11:17
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Hi,

nen, ne das bezieht sich lediglich auf den Maulkorbzwang im Freilauf...

Viele Grüße
Andrea
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  #6 (permalink)  
Alt 08.08.2008, 11:19
Benutzerbild von Linscho
Ritter / Edle
 
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danke für eure Mithilfe
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