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Jule69 01.08.2011 14:07

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
@ Grazi, auch wenn ich dein Wissen und deine Kompetenz nicht in Frage stellen möchte, bin ich diesmal dennoch nicht von der Richtigkeit dieser Aussage überzeugt :sorry:.
Es mag richtig sein, das es kein Gestez gibt, das eine Wiederholung verbietet, aber m.E. nach gibt es eben auch kein Gesetz, welches einem dieses Recht zuspricht (wie z.B.bei der Sachkundeprüfung).
Demnach bleibt es wohl Ermessenssache der zuständigen Behörde/Kommune.

Mir wäre es auf jeden Fall zu heikel, irgendjemandem zu raten, geh mal hin und versuch dein Glück, wenn es diesmal nicht klappt, dann halt das nächste Mal.
Wird der Hund dann doch negativ bewertet und das Recht auf Wiederholung verweigert, hilft dem Hund auch die Klage nicht. Mir wäre das Risiko zu groß :(.


Vielleicht bringt ja dieser Paragraph ein wenig Licht ins Dunkel

15.2 § 15 Abs. 2 regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften zum LHundG und zu den aufgrund des LHundG erlassenen Verordnungen. In zahlreichen nordrhein-westfälischen Kommunen gelten örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen oder Satzungen, die Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Die kommunalen ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre Geltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen.
Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 führt das LHundG NRW insoweit lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein.
Eine behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 befreit nicht von bestehenden Anlein- und Maulkorbpflichten in kommunalen Vorschriften. Darauf ist in der Entscheidung über die Befreiung hinzuweisen

Wie gesagt, ich will dir gar nicht unbedingt widersprechen, ich lass mich gerne vom Gegenteil überzeugen. :sorry:

Peppi 01.08.2011 14:17

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Wow, Du kannst ja auch sachlich antworten! :kicher:


:ok:

Jule69 01.08.2011 14:32

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 284210)
Wow, Du kannst ja auch sachlich antworten! :kicher:


:ok:

Aus deinem Mund betrachte ich das einfach mal als Kompliment :king:.

Du weißt doch sicherlich: wie man in den Wald hineinruft........:lach3:

Peppi 01.08.2011 14:37

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Ich wusste es war ne Ausnahme! :kicher:

Grazi 02.08.2011 07:23

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Zitat:

Zitat von Jule69 (Beitrag 284209)
Es mag richtig sein, das es kein Gestez gibt, das eine Wiederholung verbietet, aber m.E. nach gibt es eben auch kein Gesetz, welches einem dieses Recht zuspricht (wie z.B.bei der Sachkundeprüfung).

Stimmt....

Zitat:

Mir wäre es auf jeden Fall zu heikel, irgendjemandem zu raten, geh mal hin und versuch dein Glück, wenn es diesmal nicht klappt, dann halt das nächste Mal.
...das hat aber auch niemand getan!

Grundsätzlich sollte man mit einem Hund erst zum WT antreten,wenn man sich ziemlich sicher ist, dass er ihn bestehen wird. Es sei denn, man hat keine andere Wahl und der Prüfungstermin ist behördlich festgelegt (wobei man auch hier gegebenenfalls einen Aufschub erwirken kann).

Läuft der WT jedoch nicht wie gewünscht, sollte man sich damit nicht einfach so abfinden!

Zitat:

Wird der Hund dann doch negativ bewertet und das Recht auf Wiederholung verweigert, hilft dem Hund auch die Klage nicht.
Auf dem Klageweg kann man durchaus eine Wiederholung des WTs erzielen...und letztendlich dem Hund damit helfen.

Grüßlies, Grazi

BlackCloud 02.08.2011 08:21

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Zitat:

Es sei denn, man hat keine andere Wahl und der Prüfungstermin ist behördlich festgelegt
War bei mir so. Linda zog am 9.1.2009 bei mir ein und am 12.1. hatten wir den Wesenstest - wir hatten laaaange Zeit um dafür zu trainieren :hmm: :09: *Achtung Ironie*

Peppi 02.08.2011 10:24

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Zitat:

Zitat von Grazi (Beitrag 284290)
Stimmt....

...das hat aber auch niemand getan!

Grundsätzlich sollte man mit einem Hund erst zum WT antreten,wenn man sich ziemlich sicher ist, dass er ihn bestehen wird. Es sei denn, man hat keine andere Wahl und der Prüfungstermin ist behördlich festgelegt (wobei man auch hier gegebenenfalls einen Aufschub erwirken kann).

Läuft der WT jedoch nicht wie gewünscht, sollte man sich damit nicht einfach so abfinden!

Auf dem Klageweg kann man durchaus eine Wiederholung des WTs erzielen...und letztendlich dem Hund damit helfen.

Grüßlies, Grazi

Richtig. Meines Wissens ist das in NRW aber gar nicht nötig, weil man allenfalls eine "Sperrfrist" von einigen Monaten bekommt.

Und meine Erfahrung ist sogar so, dass sich die Behörden eher Zeit lassen mit dem Termin, wegen der Sache mit der Pupertät. In Gelsenkirchen MUSS man den Test z.B. wiederholen, wenn der 1. Test unter 2 Jahren stattgefunden hat. Das wird auch vom geposteten gesetz so gedeckelt, wie die generelle Möglichkeit für Kommunen, eine Wiederholung nach X-Jahren zu fordern.

Wir mussten sogar warten, bis genug Prüflinge angemeldet waren.

So heiss wie im Jahre 2000 ist das ganze Thema in NRW nicht mehr und wir hatten Null Probleme mit irgendwelchen Behörden - eher im Gegentum.

Jule69 02.08.2011 17:18

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Zitat:

Zitat von Grazi (Beitrag 284290)
Stimmt....

...das hat aber auch niemand getan!

Das habe ich auch nicht behauptet. Hier wurde aber die Fehlinformation gegeben, man hätte ein grundsätzliches Recht auf Wiederholung.
Dies könnte für mein Empfinden einfach jemanden dazu veranlassen leichtfertig (und ohne besondere Veranlassung), nur um was in der Hand zu haben, voreilig teilzunehmen.
Das war ja der Beginn dieses Themas.

Zitat:

Zitat von Grazi (Beitrag 284290)
Grundsätzlich sollte man mit einem Hund erst zum WT antreten,wenn man sich ziemlich sicher ist, dass er ihn bestehen wird.

Genau darum geht es mir ;).

Zitat:

Zitat von Grazi (Beitrag 284290)
Läuft der WT jedoch nicht wie gewünscht, sollte man sich damit nicht einfach so abfinden!

Auf dem Klageweg kann man durchaus eine Wiederholung des WTs erzielen...und letztendlich dem Hund damit helfen.!

In dem Fall würde ich selbstverständlich auch klagen!!!

Mir ging es auch nur darum, sich und seinen Hund nicht unnötig und leichtfertig in diese Situation zu bringen!



Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 284317)
Und meine Erfahrung ist sogar so, dass sich die Behörden eher Zeit lassen mit dem Termin, wegen der Sache mit der Pupertät. In Gelsenkirchen MUSS man den Test z.B. wiederholen, wenn der 1. Test unter 2 Jahren stattgefunden hat. Das wird auch vom geposteten gesetz so gedeckelt, wie die generelle Möglichkeit für Kommunen, eine Wiederholung nach X-Jahren zu fordern..

Das hat auch zu keiner Zeit irgenjemand in Abrede gestellt.
Die Kommunen haben das Recht, in bestimmten Fällen, eine Wiederholung zu fordern.
Aber leider der HH nicht.

Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 284317)
Wir mussten sogar warten, bis genug Prüflinge angemeldet waren...

Wir auch, aber was hat das jetzt mit dem Thema zu tun?
Uns war zu keiner Zeit ein Termin gesetzt, wir sollten den Zeitpunkt wählen, wenn wir der Meinung sind, der Hund ist soweit!
Wenn nicht die nächste Prüfung, dann halt die nächste.
Womit wir ja wieder bei meinem ursprünlichen Anliegen wären ;).

Zitat:

Zitat von Peppi (Beitrag 284317)
So heiss wie im Jahre 2000 ist das ganze Thema in NRW nicht mehr und wir hatten Null Probleme mit irgendwelchen Behörden - eher im Gegentum.

Schön das wir mal einer Meinung sind, genau das hab ich gepostet :D.

Peppi 02.08.2011 17:28

AW: Wesenstest Niedersachsen?
 
Zitat:

Zitat von Jule69 (Beitrag 284419)
Das habe ich auch nicht behauptet. Hier wurde aber die Fehlinformation gegeben, man hätte ein grundsätzliches Recht auf Wiederholung.

Das hat man auch, also ist es keine Fehlinformtion. Wie z.B. Nasebohren. Auch wenn es kein explicites Gesetz gibt, dass Nasebohren erlaubt, ist es nicht verboten.

Was verstehst Du denn genau nicht?

Zitat:

Zitat von Jule69 (Beitrag 284419)
Dies könnte für mein Empfinden einfach jemanden dazu veranlassen leichtfertig (und ohne besondere Veranlassung), nur um was in der Hand zu haben, voreilig teilzunehmen.
Das war ja der Beginn dieses Themas.

Wenn jemand selektiv, bzw. falsch interpretierend liesst, ist das doch eher der Fehler des Lesenden, oder nicht?


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