AW: Nochmal LHundG NRW
Weder im Landeshundegesetz NRW selber noch in den Verwaltungsvorschriften des LHGs ist ein Mindestalter für das Führen von "großen Hunden" genannt.
Kinder und Jugendliche dürfen daher - rein rechtlich gesehen - einen 40/20er Hund ausführen, wobei da die Bandbreite an Vierbeiner ja sehr groß ist.
Wird dieses Hund-Halter-Team aber womöglich mehrfach auffällig, können die Sachkunde und verlangte Zuverlässigkeit des offiziellen Hundehalters von Amts wegen überprüft und ihm gegebenenfalls entzogen werden.
Grüßlies, Grazi
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