aus den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW:
[...]11.2.1.1 Erforderliche Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde besitzt,
wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen großen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Näheres über die Anforderungen an die Sachkunde und das Verfahren der Sachkundeprüfung wird in einer ordnungsbehördlichen Verord-nung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 geregelt.
Eine gesetzliche Sachkundevermutung gilt (über den Verweis in § 11 Abs. 2 Satz 3) für die in § 6 Abs. 3 aufgeführten Personen und Personen, die eine dreijährige unbeanstandete Haltung versichert haben (§ 11 Abs. 4; vgl. Nr. 11.4).
Soweit dies nicht zutrifft gilt Nr. 11.3.[...]
Quelle:
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php
Ist natürlich auch immernoch "interpretierbar. Aber unterm Strich finde ich sagt das doch alles...