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Zitat von fila1
Es ist mir ein Schreibfehler unterlaufen, da ich der deutschen Wortklauberei nicht mehr so maechtig bin, ...zu lange weg von D.
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Mir drängt sich der Verdacht auf, dass ihr auch den Bezug zu Deutschland verloren habt und nicht versteht, was hier in puncto Hundehaltung (sowohl in der öffentlichen Meinung als auch durch den Gesetzgeber) abgeht.
Mir sträuben sich jedenfalls die Haare, wenn ich eure Forderungen für den Fila lese!
Bedenke, dass die gezielte Zucht bestimmter Hunderassen noch gar nicht so alt ist (die meisten entstanden AFAIR erst im 19. Jahrhundert). In dieser evolutionsgeschichtlich extrem kurzen Zeit kam es zur Ausprägung der unterschiedlichsten Wesens- und phänotypischen Merkmale.... ganz nach der Vorstellung des Menschen hervorgebracht. Selbst "alte" Rassen haben sich im Laufe der Zeit immer weiter verändert und sich sowohl den neuen Lebensbedingungen des Menschen (bzgl. ihrer Funktion) und den Schönheitsidealen des Menschen (bzgl. ihres Aussehens) angepasst. Der Fila macht da keine Ausnahme.
Mag sein, dass seine niedrige Reizschwelle, sein hoher Schutz- und Wachtrieb, sein Misstrauen und Groll gegen Fremde auf einer spanischen Finca oder einer brasilianischen Hacienda angemessen und erwünscht ist. In vielen europäischen Ländern und ganz speziell in Deutschland stellt sich die Lage jedoch anders da: aufgrund der dichteren Besiedlung sowie der bestehenden Hundegesetze sind hier derart triebige Hunde meist fehl am Platz, da sie ein zu hohes Gefahrenpotential haben. Davon einmal abgesehen, dass so ziemlich jedes Bundesland einen solchen oder ähnlichen Paragraphen wie NRW haben dürfte, der da sagt:
"§ 2
Allgemeine Pflichten
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes."
Damit dürfte der Liebhaber des "ursprünglichen" Filas ein Problem haben.
Was spricht nun also dagegen, "sanftere" Filas zu züchten? Filas, die besser in unser Lebensumfeld passen? Schließlich gibt es doch auch bei den Hütehunden Arbeits- und Schönheitslinien, so dass sich nicht jeder Besitzer eines Border Collies oder eines Australian Shepards gleich die dazugehörige Schafherde zulegen muss.
Nur weil man auf eine höhere Reizschwelle achtet, heisst das doch nicht, dass gleich der ganze Reiz, das gesame Wesen des Filas den Bach runter geht! Zumal ihr ja sowieso meint, dass man den Wachtrieb etc. nie ganz aus dem Fila rausbekommt (was ja nun auch nicht Sinn der Sache ist).
Und was hat bitte sehr eure Art der Hundehaltung (mitsamt der strengen Auflagen durch den spanischen Gesetzgeber) mit artgerechter Haltung zu tun? Zur artgerechten Hundehaltung gehören Sozialkontakte zu Artgenossen... im Freilauf... ohne Maulkorb. Dürft und könnt ihr das überhaupt leisten (dies ist kein Angriff, sondern eine ernstgemeinte Frage)? Und auch das Entfernen vom menschlichen (Ersatz)-Rudel, sobald sich ein Fremder nähert, widerspricht eigentlich dem artgerechten Gedanken.
Noch eins: ihr hebt die strengen Auflagen Spaniens hervor und kritisiert die Deutschlands. Habt ihr euch eigentlich schon mal näher mit den gesetzlichen Auflagen, mit denen wir hier zu kämpfen haben, auseinandergesetzt?
Ich bemühe mal wieder das Landeshundegesetz NRW:
"§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.