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  #1 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 07:52
Benutzerbild von Grazi
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Zitat:
Zitat von fila1
Es ist mir ein Schreibfehler unterlaufen, da ich der deutschen Wortklauberei nicht mehr so maechtig bin, ...zu lange weg von D.
Mir drängt sich der Verdacht auf, dass ihr auch den Bezug zu Deutschland verloren habt und nicht versteht, was hier in puncto Hundehaltung (sowohl in der öffentlichen Meinung als auch durch den Gesetzgeber) abgeht.

Mir sträuben sich jedenfalls die Haare, wenn ich eure Forderungen für den Fila lese!

Bedenke, dass die gezielte Zucht bestimmter Hunderassen noch gar nicht so alt ist (die meisten entstanden AFAIR erst im 19. Jahrhundert). In dieser evolutionsgeschichtlich extrem kurzen Zeit kam es zur Ausprägung der unterschiedlichsten Wesens- und phänotypischen Merkmale.... ganz nach der Vorstellung des Menschen hervorgebracht. Selbst "alte" Rassen haben sich im Laufe der Zeit immer weiter verändert und sich sowohl den neuen Lebensbedingungen des Menschen (bzgl. ihrer Funktion) und den Schönheitsidealen des Menschen (bzgl. ihres Aussehens) angepasst. Der Fila macht da keine Ausnahme.

Mag sein, dass seine niedrige Reizschwelle, sein hoher Schutz- und Wachtrieb, sein Misstrauen und Groll gegen Fremde auf einer spanischen Finca oder einer brasilianischen Hacienda angemessen und erwünscht ist. In vielen europäischen Ländern und ganz speziell in Deutschland stellt sich die Lage jedoch anders da: aufgrund der dichteren Besiedlung sowie der bestehenden Hundegesetze sind hier derart triebige Hunde meist fehl am Platz, da sie ein zu hohes Gefahrenpotential haben. Davon einmal abgesehen, dass so ziemlich jedes Bundesland einen solchen oder ähnlichen Paragraphen wie NRW haben dürfte, der da sagt:

"§ 2
Allgemeine Pflichten

(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes."

Damit dürfte der Liebhaber des "ursprünglichen" Filas ein Problem haben.

Was spricht nun also dagegen, "sanftere" Filas zu züchten? Filas, die besser in unser Lebensumfeld passen? Schließlich gibt es doch auch bei den Hütehunden Arbeits- und Schönheitslinien, so dass sich nicht jeder Besitzer eines Border Collies oder eines Australian Shepards gleich die dazugehörige Schafherde zulegen muss.

Nur weil man auf eine höhere Reizschwelle achtet, heisst das doch nicht, dass gleich der ganze Reiz, das gesame Wesen des Filas den Bach runter geht! Zumal ihr ja sowieso meint, dass man den Wachtrieb etc. nie ganz aus dem Fila rausbekommt (was ja nun auch nicht Sinn der Sache ist).

Und was hat bitte sehr eure Art der Hundehaltung (mitsamt der strengen Auflagen durch den spanischen Gesetzgeber) mit artgerechter Haltung zu tun? Zur artgerechten Hundehaltung gehören Sozialkontakte zu Artgenossen... im Freilauf... ohne Maulkorb. Dürft und könnt ihr das überhaupt leisten (dies ist kein Angriff, sondern eine ernstgemeinte Frage)? Und auch das Entfernen vom menschlichen (Ersatz)-Rudel, sobald sich ein Fremder nähert, widerspricht eigentlich dem artgerechten Gedanken.

Noch eins: ihr hebt die strengen Auflagen Spaniens hervor und kritisiert die Deutschlands. Habt ihr euch eigentlich schon mal näher mit den gesetzlichen Auflagen, mit denen wir hier zu kämpfen haben, auseinandergesetzt?

Ich bemühe mal wieder das Landeshundegesetz NRW:

"§ 2
Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.

§ 4
Erlaubnis

(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.

(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

Geändert von Grazi (30.11.2005 um 09:26 Uhr)
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  #2 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 07:54
Benutzerbild von Grazi
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(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.

§ 5
Pflichten

(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 6
Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten

Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
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§ 7
Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen

vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere

gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden."

Das ist IMHO schon recht streng geregelt, oder etwa nicht?

Hier in NRW ist darüberhinaus nicht nur die Haltung der sogenannten "gefährlichen Hunde" mit derlei Auflagen belastet, sondern auch die Haltung der bereits weiter oben zitierten "besonderen" Rassen sowie die Haltung "großer" Hunde... und als groß gilt hier bereits ein Hund mit einer läppischen Schulterhöhe von 40 cm und/oder einem Gewicht von 20 kg!

Mit eurem Wunsch, Filas nur einem ganz speziellen (elitären?) Personenkreis zu "gestatten", der auf die "scharfen" Eigenarten Wert legt, macht ihr euch hier nur suspekt. Denn wir haben unsere Hundegesetze Menschen zu verdanken, die Hunde und ihr Aggressionspotential missbraucht haben... meist um ihr eigenes (schwaches) Ego aufzupolieren. Solchen Leuten bereitet es Gefallen, wenn ihre Mitbürger aus Angst die Straßenseite wechseln... einen großen Bogen um sie machen...oder sie "bewundern", weil sie einen solchen Hund kontrollieren können.

Nur mal so meine Gedanken zu dem Thema....
Grazi
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  #3 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 09:18
Jeannette
Gast
 
Beiträge: n/a
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@ Grazi, da schließ ich mich doch an


Zitat:
Da ich aber auf Fila's total stehe naehme ich es sogar in Kauf fuer meine Fila's auch das Land zu wechseln und wenn es bis nach Brazil sein muesste.
@Petra
Und hier beginnen wir uns im Kreis zu drehen. Wieviel Leute "dürften" sich dann noch einen Fila halten? Ist doch total unrealistisch! Woher kommen dann die Welpenkäufer?


Zitat:
Mittelwege akzeptiere ich nicht, entweder oder!!!
Konsequent zieh ich durch was ich fuer richtig befunden und entschieden habe.

Besteht das Leben nicht generell aus Mittelwegen...ansonsten wird man ziemlich einsam.
So manche Hunderasse würde doch schon garnicht mehr existieren, wenn man die nicht softer gezüchtet hätte (ob zum Positiven lassen wir mal dahingestellt).

Natürlich faziniert ein ursprünglicher Hund, doch der Großteil der Bevölkerung läuft auch nicht mehr mit der Keule herum.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 12:10
Tanja H.
Gast
 
Beiträge: n/a
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Meine persönliche Meinung dazu: ich finde es klasse, wenn ein Hund eine Aufgabe hat, die seinen ursprünglichen Instinkten entspricht.
Z.B. wenn ein Jagdhund mit seinem HF(Jäger) in den Wald darf um zu jagen.
Den Menschen (Jäger) verabscheue ich in seinem Handeln, ABER der Hund hat und erfüllt seine Aufgabe.
So ähnlich sehe ich es mit den Fila's, die in der Pampa auf einer Finca leben.
Sie haben und erfüllen ihre Aufgabe. In meinen Augen artgerechte Haltung.
DEn Hunden kommt es zu Gute, sind ausgeglichen.

Hier bei uns in D völlig unvorstellbar und für mich auch nicht wünschenswert.
Wir reden hier von unterschiedlichen Gegebenheiten, Petra und Jose haben mit unserer LHV nichts am Hut.

LG Tanja
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  #5 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 16:29
Benutzerbild von Ingrid
Sankt Woopsulina
 
Registriert seit: 17.02.2005
Ort: Schweiz, Nähe Zürich
Beiträge: 1.384
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Danke für die Info, José! (Nachtrag: Pardon, meinte natürlich Petra!) Ich kämpf' mich durch...

Dennoch: Solange sich der physische Ausgangspunkt dieses Forums in Deutschland befindet und die Benutzer mit ihren Hunden ebenfalls mehrheitlich in Deutschland ansässig sind, schlage ich vor, hier zuvörderst den in Deutschland herrschenden Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.
__________________
Hundachtungsvoll,
Ingrid

Geändert von Ingrid (01.12.2005 um 01:27 Uhr)
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  #6 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 18:27
Benutzerbild von Anne
Kaiser / Kaiserin
 
Registriert seit: 17.02.2005
Ort: Schleswig-Holstein
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Könnte das jemand übersetzen? :traurig1:
__________________
Gruß Vom Acker

Anne & Co.


In Blues we trust, Blues will never die
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  #7 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 20:49
Bullmastiff
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von Anne
Könnte das jemand übersetzen? :traurig1:
Cela ne vaut pas la peine,
meint Yves
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  #8 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 20:43
Bullmastiff
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Petra,

canis timidus vehementius latrat quam mordet!
Gruß
Yves
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  #9 (permalink)  
Alt 30.11.2005, 21:28
Benutzerbild von Claudia Aust-W.
Kaiser / Kaiserin
 
Registriert seit: 24.06.2005
Beiträge: 925
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Schwätzt net su´n doll Gescherr, ich verstieh nix un mir stieht dä Kopp net nor su em Mest!!!

Claudi

Geändert von Claudia Aust-W. (30.11.2005 um 21:35 Uhr)
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