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Alt 19.09.2010, 20:34
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Grazi Grazi ist offline
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Standard AW: Die traurige Susa :-(

Zitat:
Zitat von Susa Beitrag anzeigen
ich war eben auf Grazi´s Homepage und wenn ich jetzt nicht total den Überblick verloren habe (ich mach mir grad schon ne Liste auf Papier :-) ) dann ist Grazi auch in bei Molosser-in-Not tätig und ich habe sie gebeten.
Du hast tatsächlich den Überblick verloren.
Wie ich dir bereits mitgeteilt habe, sind die Molosser-Vermittlungshilfe und die Molosser-Nothilfe 2 Paar Schuhe. Und du kannst Angua gerne glauben, wenn sie dir sagt, dass ich in der Molosser-Vermittlungshilfe tätig bin, denn schließlich arbeiten wir beide zusammen.

Zitat:
Zitat von Anne
Du wohnst in NRW. Du wußtest, welche Rassen Damon in sich vereinigt, du hast dir diesen Hund illegal angeschafft, du hälst ihn illegal, du gibst ihn jetzt illegal ab.
Ähm.... diese Information stammt woher?

Zitat:
Du hast Damon nicht als BM/BX-Mix angemeldet, wäre ja ne Möglichkeit gewesen, sondern als Boxermix, um die Auflagen des LHG zu umgehen.
Ähm... dass Damon nicht als die hier angegebene Mischung angemeldet ist, lese ich hier zum ersten Mal! Da es hieß, der Hund habe eine Leinen- und MK-Befreiung, war ich davon ausgegangen, dass die Haltung korrekt angemeldet ist...

Zitat:
Jetzt wird er als das, was er ist angeboten, BM-RB-Staff-BX - Mix.
Kat 1 Hund.
Korrekt.

Zitat:
In NRW darf ein Kat 1 Hund nicht von / an privat vermittelt, verkauft, abgegeben werden.
Im LHG NRW steht im §5 Absatz 6 (Pflichten):
Zitat:
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind.
-> Erlaubnis nach § 4:

Zitat:
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.

(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.
Zitat:
Zitat von Anne
Du darfst diesen Hund nicht abgeben, das ist ein Verstoß gegen das LHG und somit strafbar. Das trifft auch auf jeden Menschen zu, der in diese Vermittlung involviert ist.
Hmmm....so auf Anhieb konnte ich im LHG kein Verbot finden, einen Kat. 1-Hund privat zu vermitteln.... Knackpunkt ist allerdings der von mir in blau gehaltene Passus mit dem besonderen privaten oder dem öffentlichen Interesse. Der müsste erst nachgewiesen werden. Am einfachsten ginge das tatsächlich über ein TH oder eine offizielle Tierschutz-Orga.

Weiterhin zu beachten:
Zitat:
§8
Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.

(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
Zitat:
Zitat von Anne
Wird der Hund illegal vermittelt und angeschafft, dann droht die Gefahr, dass er beschlagnahmt wird.
Korrekt.

Zitat:
Zitat von Susa
1. ICH VERMITTLE DAMON NICHT PRIVAT!!!!!!!!!!!!!
DAMON IST BEI MEHREREN OFFIZIELLEN ORGANISATIONEN AUFGENOMMEN UND ICH MÖCHTE MIT MEINEN ANZEIGEN NUR AUF SEINE ANZEIGEN AUFMERKSAM MACHEN UM SOVIELE LEUTE WIE MÖGLICH ZU ERREICHEN!!!!!!!!!! ICh verstehe nicht was daran nicht zu kapieren ist?????????
Ähm... leider hast du das Problem nicht verstanden.

Alleine die Tatsache, dass du Damon von mehreren Orgas auf Webseiten aufnehmen lässt, bedeutet nicht, dass er "offiziell" vermittelt wird. Vermittlerin bist und bleibst du als Privatperson. Eine "offizielle" Vermittlung kann nur über ein TH oder eine Tierschutzorga erfolgen... und zwar in dem Moment, in dem der Hund von dir abgegeben wird und quasi in der Besitz der Orga übergeht. Dies bedeutet dann auch, dass einzig und alleine diese Orga die Verantwortung für die Vermittlung des Hundes trägt. Diese Aufgabe können sich nicht mehrere Orgas oder gar Privatinitiativen (wie z.B. die Molosser-Vermittlungshilfe) teilen!

Grüßlies,
Grazi
__________________


Don't accept your dog's admiration as conclusive evidence that you are wonderful. (Ann Landers)

Molosser-Vermittlungshilfe und Kampfschmuser-Vermittlungshilfe
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