Zitat:
Zitat von Peppi
Also das stimmt m.E. nicht. Man darf keine 2 Listen-Hunde ausführen. Aber 1 Listi plus was andreas, geht.
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§5 Pflichten
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten
und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen
Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die
Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten
Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige
Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Da steht nichts davon das man einen "gefährlichen" und einen "harmlosen"(dem Gesetz nach) führen darf, aber das führen mehrerer gefährlicher Hunde ist unzulässig.
Somit darf ich auch mit 10Doggen laufen, sofern ich es gebacken bekomme, denn die gelten dem Gesetz nach nur als große Hunde (40/20)
Doch nix falsch gemacht...