Einzelnen Beitrag anzeigen
  #13 (permalink)  
Alt 21.03.2006, 23:21
Benutzerbild von Urs
Urs Urs ist offline
Großherzog / Großherzogin
 
Registriert seit: 18.02.2005
Ort: Kharkiv
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von Angua
... beim Verreisen?

Ich meine... meiner-einer und der Zoo, wir verreisen ja nie. Aber wenn man innereuropäisch oder sogar weiter jetten will, ist doch nach wie vor die "gültige" Tollwutimpfung vorgeschrieben.

Wie sieht es denn jetzt damit aus?

Wer erkennt was an?

Neugierig

hallo angua

achtung .....Merkblatt Durchfahrt und Einfuhr von Hunden und Katzen
Für detaillierte Informationen lesen Sie bitte die Einfuhrbedingungen 03/16c.
Bitte beachten Sie zudem die geltenden Kennzeichnungsbestimmungen für Hunde sowie die Bestimmungen zu den
„gefährlichen Hunden“ unter www.bvet.admin.ch => Tierschutz => Hunde => Kennzeichnung bzw. => gefährliche Hunde.
1. Einfuhr aus Ländern ohne urbane Tollwut (aktueller Stand siehe Länderliste unter www.bvet.admin.ch =>
Ein/Aus/Durchfuhr => Einfuhr => Tiere => Hunde => Länderliste)
a) Vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpfte Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut dürfen ohne
Bewilligung eingeführt werden. Die Tollwutschutzimpfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt seinund darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für regelmässig in Abständen von höchstens 12 Monaten
nachgeimpfte Tiere entfällt die 30-tägige Wartefrist. Das Impfintervall von 12 Monaten gilt auch, wenn Präparate
eingesetzt wurden, für die der Impfstoffhersteller längere Impfabstände empfiehlt.
b) Hunde- und Katzenwelpen unter 3 Monaten aus Ländern ohne urbane Tollwut dürfen ohne Tollwutimpfung
eingeführt werden, wenn sie von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind, aus welchem klar das Alter
der Tiere hervorgeht. Das Zeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache ausgestellt
sein (andere Sprachen: amtlich beglaubigte Übersetzung beilegen).
c) Eine grenztierärztliche Untersuchung (GTU) ist nur dann erforderlich, wenn die Tiere unbegleitet sind oder mehr als
3 Tiere definitiv eingeführt werden. Die GTU kann nur zu gewissen Zeiten an bestimmten Zollämtern erfolgen (siehe
„Grenztierärztliche Abfertigungszeiten/Zollämter“).
2. Einfuhr aus Ländern mit urbaner Tollwut (aktueller Stand siehe Länderliste unter www.bvet.admin.ch =>
Ein/Aus/Durchfuhr => Einfuhr => Tiere => Hunde => Länderliste).
Hunde und Katzen aus Ländern mit urbaner Tollwut dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für
Veterinärwesen eingeführt werden. Spätestens 3 Wochen vor der geplanten Einreise ist das vollständig ausgefüllte
Einfuhrgesuch 03/16 per Fax 0041 (0)31 323 85 22 , per e-mail: [email protected] oder per Post an das
Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, zu richten. Es sind folgende wichtigen Punkte zu
beachten:
1. Tollwutimpfung ( frühestens im Alter von 3 Monaten)
2. Blutentnahme frühestens 30 Tage (und maximal 12 Monate) nach der Impfung und Bestimmung der schützenden
Antikörper gegen Tollwut (=Antikörpernachweis). Dieser Test muss in einem EU anerkannten Labor durchgeführt werden
sein, siehe „Liste von der EU anerkannten Labors“.
3. Zwischen Datum der Blutentnahme und Einreise sollte eine Wartefrist von 3 Monaten liegen, zwingend müssen
zwischen Impfdatum (mit anschliessenderm Antikörpernachweis) und Einreise mindestens 4 Monate vergangen sein.
4. Die Tiere müssen korrekt identifiziert sein mittels Mikrochip eines Typs, der der Isonorm ISO 11784 oder dem
Anhang A der Isonorm 11785 entspricht. Alle anderen Mikrochips sind nicht mit Standardscannern lesbar, deshalb muss
für Tiere mit "normfremdem" Chip ein kompatibles Lesegerät mitgeführt werden. Es werden auch leserliche
Tätowierungen akzeptiert.
5. Jungtiere können die Einfuhrbestimmungen frühestens im Alter von 7 Monaten erfüllen, da Tollwutimpfungen vor
dem Alter von 3 Monaten nicht anerkannt werden.
6. Bei der Einreise eine grenztierärztliche Untersuchung vorgeschrieben, die nur an bestimmten Zollämtern und zu
bestimmten Zeiten erfolgen kann. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Reiseplanung (s. „Grenztierärztliche
Abfertigungszeiten / Zollämter“; wichtig: die in diesem Dokument aufgeführten verlängerten Abfertigungszeiten (siehe im
Dokument unter H* und g) gelten nur für Tiere mit einem MIKROCHIP (s. Ziffer 4) - ausserdem muss den Zollorganen
das ORIGINAL der Einfuhrbewilligung vorgelegt werden. Alle anderen (insb. tätowierten) Tiere können nur zu den
Normalöffnungszeiten gem. b) abgefertigt werden.
• Hunde und Katzen müssen bei der Einfuhr in die Schweiz beim Zoll deklariert werden.
• Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder kupierter Rute ist verboten. Ausgenommen sind lediglich
Hunde im Ausland wohnhafter Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz kommen oder in die Schweiz
umziehen. Informationen betreffend Umzugsgut finden Sie beim Zoll unter www.zoll.admin.ch => Private => Umzug in die
Schweiz; Heirat; Erben. Die Zollorgane sind auch zuständig für die Prüfung dieser Kriterien im Einzelfall.
• Tiere, die die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen.
__________________
Urs
Mit Zitat antworten