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hallo angua achtung .....Merkblatt Durchfahrt und Einfuhr von Hunden und Katzen Für detaillierte Informationen lesen Sie bitte die Einfuhrbedingungen 03/16c. Bitte beachten Sie zudem die geltenden Kennzeichnungsbestimmungen für Hunde sowie die Bestimmungen zu den „gefährlichen Hunden“ unter www.bvet.admin.ch => Tierschutz => Hunde => Kennzeichnung bzw. => gefährliche Hunde. 1. Einfuhr aus Ländern ohne urbane Tollwut (aktueller Stand siehe Länderliste unter www.bvet.admin.ch => Ein/Aus/Durchfuhr => Einfuhr => Tiere => Hunde => Länderliste) a) Vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpfte Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden. Die Tollwutschutzimpfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt seinund darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für regelmässig in Abständen von höchstens 12 Monaten nachgeimpfte Tiere entfällt die 30-tägige Wartefrist. Das Impfintervall von 12 Monaten gilt auch, wenn Präparate eingesetzt wurden, für die der Impfstoffhersteller längere Impfabstände empfiehlt. b) Hunde- und Katzenwelpen unter 3 Monaten aus Ländern ohne urbane Tollwut dürfen ohne Tollwutimpfung eingeführt werden, wenn sie von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind, aus welchem klar das Alter der Tiere hervorgeht. Das Zeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache ausgestellt sein (andere Sprachen: amtlich beglaubigte Übersetzung beilegen). c) Eine grenztierärztliche Untersuchung (GTU) ist nur dann erforderlich, wenn die Tiere unbegleitet sind oder mehr als 3 Tiere definitiv eingeführt werden. Die GTU kann nur zu gewissen Zeiten an bestimmten Zollämtern erfolgen (siehe „Grenztierärztliche Abfertigungszeiten/Zollämter“). 2. Einfuhr aus Ländern mit urbaner Tollwut (aktueller Stand siehe Länderliste unter www.bvet.admin.ch => Ein/Aus/Durchfuhr => Einfuhr => Tiere => Hunde => Länderliste). Hunde und Katzen aus Ländern mit urbaner Tollwut dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden. Spätestens 3 Wochen vor der geplanten Einreise ist das vollständig ausgefüllte Einfuhrgesuch 03/16 per Fax 0041 (0)31 323 85 22 , per e-mail: [email protected] oder per Post an das Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, zu richten. Es sind folgende wichtigen Punkte zu beachten: 1. Tollwutimpfung ( frühestens im Alter von 3 Monaten) 2. Blutentnahme frühestens 30 Tage (und maximal 12 Monate) nach der Impfung und Bestimmung der schützenden Antikörper gegen Tollwut (=Antikörpernachweis). Dieser Test muss in einem EU anerkannten Labor durchgeführt werden sein, siehe „Liste von der EU anerkannten Labors“. 3. Zwischen Datum der Blutentnahme und Einreise sollte eine Wartefrist von 3 Monaten liegen, zwingend müssen zwischen Impfdatum (mit anschliessenderm Antikörpernachweis) und Einreise mindestens 4 Monate vergangen sein. 4. Die Tiere müssen korrekt identifiziert sein mittels Mikrochip eines Typs, der der Isonorm ISO 11784 oder dem Anhang A der Isonorm 11785 entspricht. Alle anderen Mikrochips sind nicht mit Standardscannern lesbar, deshalb muss für Tiere mit "normfremdem" Chip ein kompatibles Lesegerät mitgeführt werden. Es werden auch leserliche Tätowierungen akzeptiert. 5. Jungtiere können die Einfuhrbestimmungen frühestens im Alter von 7 Monaten erfüllen, da Tollwutimpfungen vor dem Alter von 3 Monaten nicht anerkannt werden. 6. Bei der Einreise eine grenztierärztliche Untersuchung vorgeschrieben, die nur an bestimmten Zollämtern und zu bestimmten Zeiten erfolgen kann. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Reiseplanung (s. „Grenztierärztliche Abfertigungszeiten / Zollämter“; wichtig: die in diesem Dokument aufgeführten verlängerten Abfertigungszeiten (siehe im Dokument unter H* und g) gelten nur für Tiere mit einem MIKROCHIP (s. Ziffer 4) - ausserdem muss den Zollorganen das ORIGINAL der Einfuhrbewilligung vorgelegt werden. Alle anderen (insb. tätowierten) Tiere können nur zu den Normalöffnungszeiten gem. b) abgefertigt werden. • Hunde und Katzen müssen bei der Einfuhr in die Schweiz beim Zoll deklariert werden. • Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder kupierter Rute ist verboten. Ausgenommen sind lediglich Hunde im Ausland wohnhafter Halter, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz kommen oder in die Schweiz umziehen. Informationen betreffend Umzugsgut finden Sie beim Zoll unter www.zoll.admin.ch => Private => Umzug in die Schweiz; Heirat; Erben. Die Zollorgane sind auch zuständig für die Prüfung dieser Kriterien im Einzelfall. • Tiere, die die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen.
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Urs |
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