Zitat:
Zitat von BlackCloud
Nö. Wenn dem so wäre, würde es keine Beschlagnahmungen diesbezüglich mehr geben. Die Welpen im Bonner Tierheim jedoch zeigen, dass das Zuchtverbot gilt.
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Auf bundesebene als
verfassungswidrig abgeschmettert (16.03.2004)
http://www.spiegel.de/panorama/urtei...-a-290838.html
Folgendes fand man laut KSG seinerzeit bei wdr.de (also vor dem 02.05.2004):
Was bedeutet das Urteil für NRW?
Fünf Fragen, fünf Antworten
1) Gilt in NRW jetzt kein Zuchtverbot für gefährliche Hunde mehr?
Doch, es gilt weiterhin ein Zuchtverbot für "im Einzelfall gefährliche Hunde". Das sind zum Beispiel Hunde, die einen Menschen angesprungen oder gebissen haben, die einen anderen Hund oder Wild gebissen haben oder die mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausgebildet wurden.
2) Spielt die Rasse für das Zuchtverbot keine Rolle mehr?
Nein, das rasseabhängige, generelle Zuchtverbot für Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier (bisher vom Bundesgesetz abgedeckt) gilt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes nicht mehr.
3) Wurde auch das Importverbot für Hunde dieser vier Rassen gekippt?
Nein, Hunde dieser Rassen dürfen laut Bundesgesetz auch künftig nicht importiert werden.
4) Warum stehen die vier gefährlichen Rassen im Landeshundegesetz?
Weil dort für ihre Haltung in NRW bestimmte Auflagen vorgesehen sind, zum Beispiel die ausdrückliche Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Ein Zuchtverbot - begründet in der Rasse - beinhaltet das Landesgesetz nicht.
5) Wollen sich die Länder auf ein einheitliches Zuchtverbot gefährlicher Rassen einigen?
Das NRW-Umweltministerium hofft, dass sich die Länder bald auf einheitliche Landesgesetze verständigen, nach der die Zucht der vier Rassen verboten wird. Wie lange das dauert, ist nicht absehbar, da nicht alle Bundesländer ein Hundegesetz haben.
Quelle:
http://forum.ksgemeinde.de/pit-bull-...-zucht-bw.html
Das LHundG NRW ist aus 2003!!!
Mal in die Gesetze geschaut:
In den Verwaltungsvorschriften steht hierzu:
"9.1 § 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung). Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot."
Weil das Bundesgesetz gekippt wurde (2004!), bedeutet dies Zuchtverbot für im Einzelfall gefährliche Hunde:
§3 Abs. 3:
"Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,"
Weiterhin Bestand hat das Importverbot!