Zitat:
Zitat von Peppi
Das steht ganz am Anfang - brauchst Du nicht viel lesen! Punkt 3:
Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG.
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Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG.
Es kann kein bundeseinheitliches Strafmaß für etwas festgelegt werden, für das es keine bundeseinheitliche Regelung gibt. Denn die Gesetzgebungskompetenz liegt ja bei den Ländern
. Dementsprechend ist §143 nichtig.
Zitat:
Zitat von Peppi
a) Die Regelung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie greift wie das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu oben unter C I 1 b) in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, welche die Zucht von Hunden der genannten Art berufsmäßig ausüben. Dieser Eingriff genügt den an eine Berufsausübungsregelung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil dem Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.
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Das klingt unter Punkt 87 im Urteil anders
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Zitat:
Zitat von Peppi
Die Verfassungswidrigkeit hat mit der Existenzgrundlage zu tun. Wenn ich Züchter in NRW bin, darf ich überall hin exportieren, wo keine Haltungsbeschränkungen gelten.
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Wie gesagt das liest sich in dem Urteil anders
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Das steht ja auch da, es hat ja jeder in NRW das Recht zu züchten, nur eben nicht mit diesen Rassen (da der Schutz des Menschen vor den ideelen Interessen einzelner Züchter steht....). Also können diese Welpen auch nicht legal exportiert werden.
Exportieren darfst du allerdings einen genehmigten Hund.
So versteh ich das.