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Alt 22.06.2006, 08:01
Evi
Gast
 
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Standard Wegfall des § 143 Importverbot bestimmter Rassen

aus dem Ausland.
Vorschrift aufgehoben durch das Erste Gesetz über die Bereinigung vom Bundesrecht im Zuständigkeistbereich des Bundesministeriums der Justiz v. 19.04.06

Ich habe keine juristischen Amitionen (tu mich schon beim Lesen einer Gebrauchsanweisung schwer) und kann nicht erkennen, inwiefern das Importverbot zutrifft.

Lt. Auskunft eines Bekannten (Hundeführer der Polizeihundestaffel) könnte ich z.B. keinen Hund der Verordnung vom Ausland her nicht einführen ohne Geldstrafe und Gefängnis bis zu 3 Jahre!!
Besitzernachweis - Züchter, Chipnummer des jeweiligen Bundeslandes geben/müssen Auskunft geben über die Abstammung des Hundes. Soweit so gut.
Das schnall ich ja, aber was ist wenn mir ein Hund von Urlaubern in Bayern ausgesetzt wird der einer dieser Rassen angehört oder ich vom TH einen solchen Hund möchte.
Was hilft mir dann ein erstelltes Rassegutachten, wenn ich ihn nicht behalten oder Strafe oder gar eingesperrt wird.

Wer weiss darüber mehr? Dieses Thema hat bei uns gestern eine lange Disskusion ausgelöst. Welche Meinung vertritt ihr

LG Evi
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