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Zitat von Jule69
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In bestimmten Fällen sieht die Hundesteuersatzung Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor, dies gilt jedoch nicht für das Halten gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
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und direkt darunter
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Soweit für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz für normale Hunde erfolgen.
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Na wat denn nu? Ermessensfrage? Also je nachdem an welchen SB du gerätst und der gute oder schlechte Laune hat oder wie?