Hallo Heder,
Ein echter Knaller! Das wird ein Fest beim Termin im Rechtsausschuss.
Doch eine Bitte: Könntest Du bitte die genaue Fundstelle nennen?
Das Kommunale Abgabengesetz von Rheinland-Pfalz enthält nämlich genau diese Einschränkung nicht, sondern lautet im § 5 nur:
"(3) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben."
und das alte VergnSt/HuStErmG scheint nicht mehr zu gelten, jedenfalls kann ich es auf
http://landesrecht.rlp.de nicht finden.