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Hallo Heder,
Ein echter Knaller! Das wird ein Fest beim Termin im Rechtsausschuss. Doch eine Bitte: Könntest Du bitte die genaue Fundstelle nennen? Das Kommunale Abgabengesetz von Rheinland-Pfalz enthält nämlich genau diese Einschränkung nicht, sondern lautet im § 5 nur: "(3) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben." und das alte VergnSt/HuStErmG scheint nicht mehr zu gelten, jedenfalls kann ich es auf http://landesrecht.rlp.de nicht finden. |
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