Es gibt doch sicher im TSchG einen Paragraphen, wie das Einschläfern von Wirbeltieren zu erfolgen hat. Sollte die Vorgehensweise damit nicht konform gehen, wäre das eine Möglichkeit und gleichzeitig die Kammer in Kenntnis setzen.
Edit: http://bundesrecht.juris.de/tierschg...2BJNG000303377
Hab`s eben noch schnell eingefügt, ob ein Verstoss gegen §4 Abs.1 vorliegt, kann ich nicht beurteilen, möglich erscheint es mir aber.
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Es grüßt
Stefan
Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand. Jeder meint, dass er genug davon hat. (R. Descartes)
Geändert von morpheus (07.01.2007 um 15:03 Uhr)
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