Für BaWü
Das hab ich für BaWü gefunden:
Im Waldgesetz sind keine Festlegungen zum Mitführen von Hunden festgelegt.
Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996
VI. ABSCHNITT
Jagdschutz § 29 Aufgaben und Befugnisse des Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) Berechtigten haben folgende Befugnisse:
1. Sie dürfen Personen, die
a) in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen
b) sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder
c) außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ohne zur Jagd berechtigt zu sein, zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte abnehmen.
2. Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, dass dazu gehörende Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können,
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, die als solche kenntlich sind.
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