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Das schützt nicht per se vor Strafe! Verpflichtet ist schon mal gar keiner so ein Schild aufzuhängen... Hier mal ein Gerichtsurteil "Warnung vor dem Hund" Jeden Grundstueckseigentuemer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren fuer einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstuecks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere fuer den Grundstueckseigentuemer, von dessen Grundstueck aufgrund besonderer Umstaende - hierzu gehoert auch das uneingeschraenkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstueck - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstueck gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstueckseigentuemer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb,weil er seine Sorgfaltspflichten gegenueber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, Zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder haeufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlaegt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. LG Memmingen Az. 1 S 2081/93 |
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