Molosserforum - Das Forum für Molosser

Zurück   Molosserforum - Das Forum für Molosser > Austausch > Allgemeines

 
 
Themen-Optionen Ansicht
  #10 (permalink)  
Alt 08.03.2007, 11:32
Benutzerbild von Grazi
Gremlinfanatischer Mod
 
Registriert seit: 21.04.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 29.687
Images: 7
Standard

Zitat:
Zitat von Don Beitrag anzeigen
Er wird aber in NRW als sogenannter 40 / 20 iger Hund geführt ( das bedeutet 40 cm groß und 20 Kilo schwer )für einen Neuzugang würde es bedeuten das ein Wesenstest ab dem 15 bis 18 Monat jedenfalls in NRW durchzuführen ist !
Sollte man auf eine 6 Jährige nachweisliche Hundeerfahrung und sich in dem Besitz eines Hundes befinden entfällt der Wesenstest !
Hoffe ein bisschen Licht ins Dunkle gebracht zu haben
Ganz im Gegenteil, da du das LHG vollkommen falsch in Erinnerung hast.

1. 40/20er-Regelung: gilt für alle ausgewachsenen Hunde ab 40 cm Schulterhöhe und/oder 20 kg Gewicht.

2. Für diese sogenannten "großen Hunde" ist kein Wesenstest erforderlich!

3. Verfügt man über eine mindestens 3-jährige Großhunderfahrung und ist in dieser Zeit nicht auffällig geworden, entfällt der Sachkundenachweis, den Hundeneulinge erbringen müssen.

Hier der genaue Gesetzestext:

§ 11 Große Hunde

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Land NRW

Grüßlies, Grazi
Mit Zitat antworten
 


Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are aus



Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:40 Uhr.


Dieses Forum läuft mit einer modifizierten Version von
vBulletin® - Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Optimization by vBSEO ©2011, Crawlability, Inc.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22