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Ist der Cane Corso ein Anlagehund???
Hallo,
habe mich ja bereits hier im Forum vorgestellt. Wir haben seit Samstag einen Cane Corso Welpen. Wir haben uns viel informiert, die LHV studiert, unsere Recherchen ergaben, dass der Cane Corso nicht auf der Liste steht. Nun meint aber einer meiner Kollegen, er würde auf der Liste stehen und zwar wäre Alano gleichzusetzen mit Cane Corso. Stimmt das??? Wir könnten alles Auflagen zur Haltung eines Anlage 1 oder 2 erfüllen, möchten aber trotzdem wissen, wie es so ist. Wir kommen aus NRW, genauer Kreis Düren. Buddy ist noch nicht gechippt, das wollten wir zusammen mit der nächsten Impfung (3 Wochen) machen und ihn dann auch direkt anmelden. Wollen aber genau wissen, wo der Cane Corso nun steht. Bin jetzt echt ein bißchen verunsichert obwohl selbst eine Tierärztin aus dem Dorf meinte, dass er nicht auf der Liste stehen würde. Freue mich auf viele Antworten Gruß Ritchie mit Buddy |
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Eigentlich sollte man sich vor dem Kauf genau darüber informieren, ob die Rasse gelistet ist und was dann für Auflagen zu erfüllen sind. Es könnte ja auch eine sehr hohe Kampfhundesteuer sein. Aber der Cane Corso ist in NRW nicht gelistet. Ein Cane Corso ist auch nicht mit einem Alano zu vergleichen, sind zwei absolut unterschiedliche Rassen und haben nichts gemeinsam.
Hier die aktuelle Liste von NRW Anlage 1 Pitbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Anlage 2 Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastin Espanol Mastino Napoletano Fila Brasileiro Dogo Argentino Rottweiler Tosa Inu sowie ihre Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. |
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Hallo,
wir haben uns ja erkundigt, die LHV gelesen, Tierärzte befragt. Alle sagen eindeutig, dass er nicht auf der Liste steht. Bin nur verunsichert, da mein Kollege selber einen Pitbull hat und er der festen Überzeugung ist, dass der Cane Corso ein Anlagehund ist. Selbst wenn Buddy ein Listenhund wäre, eine höhere Steuer müßten wir nicht zahlen, solange nichts vorfällt ist es der gleiche Steuersatz wie bei anderen 40/20 Hunden. Nur halt die Auflagen, die könnten wir aber ohne Probleme erfüllen. |
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@ Ritchie
Nur ruhig Blut Also der Cane Corso steht nicht auf der Liste in NRW wir wohnen schließlich auch hier mit Don Carlo .Er wird aber in NRW als sogenannter 40 / 20 iger Hund geführt ( das bedeutet 40 cm groß und 20 Kilo schwer )für einen Neuzugang würde es bedeuten das ein Wesenstest ab dem 15 bis 18 Monat jedenfalls in NRW durchzuführen ist ! Sollte man auf eine 6 Jährige nachweisliche Hundeerfahrung und sich in dem Besitz eines Hundes befinden entfällt der Wesenstest ! Hoffe ein bisschen Licht ins Dunkle gebracht zu haben Gruß Don Alano / Dogo Canario Heimat Spanien Cane Corso Heimat Italien
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Woran sollte man sich von der endlosen Verstellung, Falschheit und Heimtücke der Menschheit erholen,wenn die Hunde nicht wären,in deren ehrliches Gesicht man ohne Misstrauen schauen kann. Arthur Schoppenhauer |
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Alano
hallo ihr lieben,
auch wenn das jetzt nix mit diesem fred zu tun hat: ich dachte den "Alano" gibt es nicht mehr???? das habe ich aus dem I-Net von einer züchterseite ( www.presa-canario.de ) "Der " Alano" ist eine seit Jahrhunderten ausgestorbene Hunderasse. Verschiedene, selbst ernannte Vereine versuchen aus den "Söhnen" des Alano eine Renaissance dieser uralten Hunderasse zu betreiben. Da die Bausteine für diese Hunderasse mit weit über 50 % beim Presa Canario liegen, kommt es oftmals zu Verwechslungen. Warum allerdings manche Züchter nicht mal wissen welchen Typ Hund sie züchten, weiß ich leider auch nicht. Definitiv ist der Alano kein "Dogo Canario". Seriösen Züchter, welche kynologisch die Renaissance des Alano beleben wollen, wünsche ich viel Glück bei diesem harten Stück Arbeit." wie kann ein hund, den es nicht mehr gibt auf der anlage 2 stehen |
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Leider nicht zum Thema passent trotzdem
wäre vielleicht mal die Seite von Wikipedia unter Dogo Canario ratsam ! Zu dem Thema : Alano / Dogo Canario Unter Alano Problematik mit der Bezeichnung Alano Gruß Don
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Woran sollte man sich von der endlosen Verstellung, Falschheit und Heimtücke der Menschheit erholen,wenn die Hunde nicht wären,in deren ehrliches Gesicht man ohne Misstrauen schauen kann. Arthur Schoppenhauer |
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Zitat:
1. 40/20er-Regelung: gilt für alle ausgewachsenen Hunde ab 40 cm Schulterhöhe und/oder 20 kg Gewicht. 2. Für diese sogenannten "großen Hunde" ist kein Wesenstest erforderlich! 3. Verfügt man über eine mindestens 3-jährige Großhunderfahrung und ist in dieser Zeit nicht auffällig geworden, entfällt der Sachkundenachweis, den Hundeneulinge erbringen müssen. Hier der genaue Gesetzestext: § 11 Große Hunde (1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. (2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend. (3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. (4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. (5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen. (6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Quelle: Land NRW Grüßlies, Grazi |
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