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  #1 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 11:49
Herzog / Herzogin
 
Registriert seit: 24.02.2005
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Standard Frage zur Gesetzeslage in NRW

ist ein Rottweiler in NRW ein Listenhund ?
Sind Auflagen zu erfüllen ?
Weiss das jemand von Euch ?
__________________
das Leben ist nicht immer nur Tartar......manchmal gibt es auch ne Wurmkur !
Viele Grüsse aus Frankreich, Birgit und die Wauzis
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  #2 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 12:06
Benutzerbild von Billy
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Ort: am Meer
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Hallo Birgit,

hier 2 Links dazu. Soweit ich es verstanden habe, gehören Rottweiler in NRW der Liste 2 an.

http://www.rottweiler.de/Information...tfalen/NRW.htm


http://www.adrk.de/5_hundeverordnungen.htm

Vielleicht helfen dir ja die Links weiter...
__________________
LG vom Deich
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  #3 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 15:51
Benutzerbild von Simone
Kaiser / Kaiserin
 
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Hallo!

Der Rotti steht auf der Liste 2. Das bedeutet, dass er bis zum Beweis des Gegenteils als gefährlicher Hund gilt und Leinen- und Maulkorbzwang besteht. Der Halter muss ein Führungszeugnis beim Ordnungsamt vorlegen, zudem muss er einen Sachkundenachweis vorlegen (es sei denn, er hält seit vielen Jahren Hunde, die beim OA auch gemeldet waren). Dann kann man eine Haltungsgenehmigung bekommen. Es gibt dann noch weitere Bedingungen, wie die Zaunhöhe vom Grundstück etc, aber die kenne ich nicht alle....

Wenn man nun den Hund von Leine- und Maulkorb befreien möchte, dann benötigt man noch einen Wesenstest. Ich habe mit meinen Mädels den Wesenstest beim OEMCD gemacht. Dort waren die Prüfer sehr nett und alles verlief problemlos. Bei bestandenem Test, gilt der Hund als "normaler über 40 cm" Hund und benötigt keine Leine/Maulkorb. Es kommt auf die OÄ an, wielange die Hunde dann als geprüft gelten. Bei meinem OA hatte ich für beide Hunde eine unbegrenzte Genehmigung. Wenn man einen Welpen hat, sind die Regeln leider nicht einheitlich und von OA zu OA verschieden. Normalerweise mußt Du dann eine Hundeschule besuchen und damit ist der Welpe dann für sein erstes Lebensjahr bis zum Wesenstest von Leine /Maulkorb befreit. Bei uns im Ort war das auch völlig problemlos, aber ich weiß von OÄ, die schon einem Welpen einen Maulkorb tragenlassen wollten...

Alles weitere steht auch hier:
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucher...unde/index.php

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LG Simone

Geändert von Simone (11.12.2008 um 15:57 Uhr)
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  #4 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 17:08
Molosserfreund
 
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@Simone

Zitat:
Bei bestandenem Test, gilt der Hund als "normaler über 40 cm" Hund und benötigt keine Leine/Maulkorb.

Von der Leinenpflicht befreit wird man nicht. Keinesfalls.
Weder mit noch ohne Listenhund, mit oder ohne abgelegte Tests.
(Es sei denn, Du hast einen sog. Gebrauchshund mit entsprechender Ausnahmegenehmigung)
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Wer den Hund vermenschlicht, beraubt ihn dessen, was ihn ausmacht.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 17:43
Benutzerbild von Silke
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@ Simone So klingt bei uns in BaWü die Hundeverordnung für die Listis der Kat. 1.
Bei Kat 2 gibts kein Maulkorb.
Von der Leine kann man nicht befreit werden.
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Liebs Grüßle Silke

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"Grausamkeit gegen Tiere ist eines der kennzeichnensten Laster eines niederen und unedlen Volkes."



Alexander Freiherr von Humbold
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  #6 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 18:43
Benutzerbild von Susanne
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Hallo,

also ich wohne ja in Wanne-Eickel, o.k., Herne, sprich mitten in NRW. Ich habe in den letzten Jahren 3x mit versch. Filas an Überprüfungen durch das Ordnungsamt/Amtsvet. teilgenommen. Es war immer eine Gruppenveranstaltung, 10 - 20 Listenhunde, auch Rottweiler. Zum einen kann man dort also die Maulkorbbefreiung ab dem 15 Lebensmonat erhalten und ebenfalls die Leinenbefreiung! Diese Überprüfung (hier bei uns 70 Euro) wird hinterher mit einem Ausweis für den Halter und Führer attestiert und diesen muß man auch immer mit sich führen! Diese Überprüfung ist hier auf drei Jahre begrenzt, wird aber falls es keinen Vorfall gegeben hat danach auf unbegrenzte Laufzeit umgeschrieben. Die Städte haben aber die Möglichkeit unterschiedlich zu agieren. Ich weiß das es in Recklinghausen schon wieder ganz anders aussieht....
Wohl gemerkt, die Maulkorbbefreiung gilt für den überprüften Hund, die Leinenbefreiung betrifft nur die Person die mit dem Hund an dieser Überprüfung teilnimmt!
Susanne
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  #7 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 18:53
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Zitat:
Zitat von Corso Tosa Beitrag anzeigen
Von der Leinenpflicht befreit wird man nicht. Keinesfalls.
Es geht um die Leinenbefreiung außerhalb bebauter Gebiete.
Innerhalb von Ortschaften müssen alle Hunde an die Leine, außerhalb nur die die keine Leinenbefreiung haben.

LG Barbara
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LG Barbara

Es gibt viele Möglichkeiten im Leben, sich für die richtige zu entscheiden ist nicht immer leicht
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  #8 (permalink)  
Alt 11.12.2008, 19:24
Benutzerbild von Silke
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Kategorie Hunde werden nie befreit!:traurig3: (In BaWü)
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  #9 (permalink)  
Alt 12.12.2008, 07:06
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Zitat:
Zitat von Corso Tosa Beitrag anzeigen
Von der Leinenpflicht befreit wird man nicht. Keinesfalls.
Weder mit noch ohne Listenhund, mit oder ohne abgelegte Tests.
Das stimmt so nicht! Wie Barbara schon schrieb: es geht um die Leinenbefreiung außerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete...und die erhalten in NRW nach bestandenem Wesenstest auch Listenhunde.

Ich selbst kenne hier einige Rottis & Co., die von MK und Leine befreit sind. Die Halter müssen nur jederzeit den entsprechenden "Ausweis" mit sich führen.

§ 5 Pflichten

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

§ 11 Große Hunde

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Rottweiler gehören in NRW laut § 10 zu den "Hunde bestimmter Rassen", die da wären: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander.

Quelle: Landeshundegesetz NRW

Simone hat die Bestimmungen ja bereits genannt.

@Silke: Wie es in anderen Bundesländern ausschaut, bringt den Fragesteller leider nicht weiter.

Grüßlies, Grazi
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Don't accept your dog's admiration as conclusive evidence that you are wonderful. (Ann Landers)

Molosser-Vermittlungshilfe und Kampfschmuser-Vermittlungshilfe
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  #10 (permalink)  
Alt 12.12.2008, 11:45
Herzog / Herzogin
 
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danke !
ich wusste es ja :
"....hier werden Sie geholfen" !
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