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Alt 12.12.2008, 06:06
Benutzerbild von Grazi
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Zitat:
Zitat von Corso Tosa Beitrag anzeigen
Von der Leinenpflicht befreit wird man nicht. Keinesfalls.
Weder mit noch ohne Listenhund, mit oder ohne abgelegte Tests.
Das stimmt so nicht! Wie Barbara schon schrieb: es geht um die Leinenbefreiung außerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete...und die erhalten in NRW nach bestandenem Wesenstest auch Listenhunde.

Ich selbst kenne hier einige Rottis & Co., die von MK und Leine befreit sind. Die Halter müssen nur jederzeit den entsprechenden "Ausweis" mit sich führen.

§ 5 Pflichten

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

§ 11 Große Hunde

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Rottweiler gehören in NRW laut § 10 zu den "Hunde bestimmter Rassen", die da wären: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander.

Quelle: Landeshundegesetz NRW

Simone hat die Bestimmungen ja bereits genannt.

@Silke: Wie es in anderen Bundesländern ausschaut, bringt den Fragesteller leider nicht weiter.

Grüßlies, Grazi
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