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Alt 17.04.2009, 19:49
Benutzerbild von morpheus
Großherzog / Großherzogin
 
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Standard Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Man beachte die Argumentation.

Datum: 16.04.2009
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Kurzbeschreibung: Eine Gemeinde, die "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, darf auf die Rasseliste in landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 26.03.2009 entschieden und damit die Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terriers abgewiesen.

Die beklagte Stadt hat in ihrer Hundesteuersatzung geregelt, dass für einen Kampfhund jährlich 600 EUR zu zahlen sind, während für alle anderen Hunde nur 81 EUR anfallen. Kampfhunde sind nach der Satzung solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde sind dabei insbesondere Hunde sogenannter Kampfhunderassen, u. a. der American Staffordshire Terrier. Die Klage der Klägerin gegen den Hundesteuerbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; das Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass die Stadt neuere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht beachtet habe. Dem ist der VGH nicht gefolgt.

Die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Stadt habe die Grenzen ihrer steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, indem sie manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen erhöht besteuere. Die Stadt habe sich an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 orientieren dürfen, die u.a. bei Hunden der genannten Rasse die Eigenschaft als Kampfhund vermute. Diese Regelung sei vom VGH bestätigt worden. Im Interesse der Rechtseinheit habe sich die Stadt dieser Wertung anschließen dürfen. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Gefährlichkeit des American Staffordshire Terriers überholt sei. Es sei weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potenzial besäßen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise ein gefährliches Verhalten entwickeln könnten. Hunde dieser Rasse hätten wegen ihrer gut bemuskelten Kiefer eine große Beißkraft. Das Zuchtziel sei früher auf eine „Kampfmaschine“ ausgerichtet gewesen, sodass in vielen Zuchtlinien ein übersteigertes und leicht auslösbares Angriffs- und Kampfverhalten festgestellt werden könne. In neueren wissenschaftlichen Untersuchungen werde bestätigt, dass Hunde dieser Rasse überdurchschnittlich durch „ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten“ auffielen. Sie stellten deswegen höhere Anforderungen an Züchter und Halter; es könne aber nicht verlässlich davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Einzelfall vorlägen. Auch stelle die positive Verhaltensprüfung des Hundes nach der Polizeiverordnung jeweils nur eine Momentaufnahme dar, die angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine Gefahr nicht ausschließe.

Schließlich sei die Privilegierung anderer Hunderassen, wie z.B. des Deutschen Schäferhundes, Dobermann und Rottweiler, von denen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausgehe, die aber nicht von vornherein als Kampfhunde gälten, sachlich gerechtfertigt. Denn zugunsten der Halter dieser Hunde wirke sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sogenannte Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genössen. Diese sei mit diesen Hunden eher vertraut. Auch bei Züchtern und Haltern dieser Hunde bestehe zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 2 S 1619/08).
__________________
Es grüßt
Stefan

Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand. Jeder meint, dass er genug davon hat. (R. Descartes)
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  #2 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 21:19
Benutzerbild von BX-Isabell
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Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Auch wegen solcher Urteile sage ich Ende des Jahres Deutschland du kannst mich mal am .....
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  #3 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 21:34
Benutzerbild von Tyson
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Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Das ist ja wohl die Höhe und mir fehlen einfach die Worte!!! LG Manuela
__________________
Hunde haben alle guten Eigenschaften der Menschen, ohne gleichzeitig ihre Fehler zu besitzen
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  #4 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 22:26
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Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung


Mir geht es wie Manuela, da fehlen eigentlich die Worte. Bin richtig entsetzt.

Dagmar
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  #5 (permalink)  
Alt 17.04.2009, 22:47
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Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Da fehlen einem echt die Worte.

So ein Schwachsinn!

Da es hier aber um Geld für die Gemeindekasse geht, wird niemand ein ernsthaftes Interesse daran haben, diese Regelung zu ändern.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.04.2009, 08:38
Benutzerbild von Carmen
Graf / Gräfin
 
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Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Das ist eine Frechheit! Hunde bestimmter Rassen werden automatisch als Monster abgestempelt.Die sollen mal die Hundehalter kontrollieren! Wie war das noch mit dem Rassismus? Es gibt in keinem Land soviel Vorurteile wie in Deutschland.Ich gehe in ein paar Jahren ganz nach Malaga,dort kaufe ich mir eine Finca und kümmere mich um die Tiere.Ich habe hier auch die Schnauze voll !!!!!
LG Carmen
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  #7 (permalink)  
Alt 18.04.2009, 09:52
Benutzerbild von Grazi
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Registriert seit: 21.04.2005
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Beiträge: 29.582
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Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Das hatte ich heute morgen in meinem Posteingang.... und ich habe mich immer noch nicht ganz beruhigt.

Stinksauer, Grazi
__________________


Don't accept your dog's admiration as conclusive evidence that you are wonderful. (Ann Landers)

Molosser-Vermittlungshilfe und Kampfschmuser-Vermittlungshilfe
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  #8 (permalink)  
Alt 18.04.2009, 10:00
Benutzerbild von Goofymone
Mafiahalterin
 
Registriert seit: 06.03.2005
Ort: NRW
Beiträge: 6.874
Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Zitat:
Zitat von Grazi Beitrag anzeigen
Das hatte ich heute morgen in meinem Posteingang.... und ich habe mich immer noch nicht ganz beruhigt.

Stinksauer, Grazi
Willkommen im Club
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Die Zeit heilt keine Wunden,
sie lindert nicht einmal den Schmerz
Du hast Deinen Platz gefunden,
ganz tief in meinem Herz
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  #9 (permalink)  
Alt 18.04.2009, 12:38
Herzog / Herzogin
 
Registriert seit: 04.02.2009
Ort: NDS
Beiträge: 425
Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

BOAAAH echt geile Argumentation
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  #10 (permalink)  
Alt 18.04.2009, 18:45
Benutzerbild von Rocky
Kaiser / Kaiserin
 
Registriert seit: 17.02.2005
Ort: Ersigen (Bern)
Beiträge: 2.013
Standard AW: Ein Highlight deutscher Rechtsprechung

Kommt doch in die Oase Schweiz, hier hat es höhere Berge, klarere Seen, frischere Luft. Ausserdem verdient man mehr und bezahlt weniger Steuern und das nicht nur Hundesteuern!

P.S. Bier gibt es mittlerweilen auch schon in grosser Auswahl :45:
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