![]() |
|
|
|
|||
![]()
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
§ 121 (Halten gefährlicher Tiere) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
|
||||
![]()
@Knubbel: Bei uns aufm Lande ist auch ein freilaufender Border vom Bauern, eine Beagle-Dame und ein Wald-und-Wiesen-Mix, beide unbekannter Herkunft. Die gehen hier ihres Weges und sind froh, wenn sie einfach rumschnüffeln dürfen. Sie halten zu anderen Hunden Abstand, außer man kennt sich. Kommt ein Stänkerer des Weges, halten sie Sicherheitsabstand oder ziehen sich sogar zurück. Also mit denen gibt es keine Probleme.
Das soll nicht heißen, dass ich für richtig halte oder toll finde! Aber bei den drei Hunden muss ich mir wenigstens keine Sorgen machen, ob da jetzt etwas auf uns zustürmt oder nicht. ![]() |
![]() |
Themen-Optionen | |
Ansicht | |
|
|